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Umstrittene finanzielle Unterstützung
Der Zugang zu Corona-Erwerbsersatz ist deutlich schwieriger geworden

Eine Yogalehrerin kann Einkommenseinbussen haben, wenn die Leute aus Angst vor einer Ansteckung nicht mehr teilnehmen und auch Onlinekurse meiden. 
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Als Marcel Weber (Name geändert) 2019 den Schritt in die Selbstständigkeit wagte, konnte er noch nicht ahnen, was mit der Pandemie schon bald auf ihn zukommen würde. Sein Geschäft als Unternehmensberater lief 2019 zunächst erfreulich an. Doch mit der Ausbreitung von Corona musste er schon im Folgejahr einen herben Rückschlag hinnehmen: Geplante Projekte wurden vertagt, Veranstaltungen, an denen Weber neue Aufträge erhielt, fanden nicht mehr statt.

Als Folge davon musste der schon etwas ältere Jungunternehmer erhebliche Umsatzeinbussen hinnehmen. Doch dank dem Corona-Erwerbsersatz konnte er sich finanziell einigermassen über Wasser halten. Diese Hilfen dienen dazu, Härtefälle bei Selbstständigen zu vermeiden, die in Folge der Corona-Massnahmen auftreten.

Trotz Ausfällen keine Entschädigung

Seit vergangenem Herbst lehnt nun aber die zuständige Zürcher Ausgleichskasse die Anträge auf Corona-Erwerbsersatz ab. Dies ist für Marcel Weber nicht nachvollziehbar. Denn an seiner beruflichen Ausgangslage habe sich seit Corona nichts verändert. So hätten auch im vergangenen Jahr praktisch alle für ihn relevanten Versammlungen von Aktiengesellschaften oder Vereinen nur virtuell stattgefunden. Auf diese Weise könne er keine neuen Aufträge gewinnen.

Zudem hat Weber mit Absagen zu kämpfen: Einen Workshop konnte er nicht durchführen, weil eine Schlüsselperson in Quarantäne musste. Ein Projekt wurde vertagt, weil der Auftraggeber den Risiken einer Corona-Infektion vorbeugen wollte.

Mindestens 30 Prozent Einbusse

Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gelten für alle Branchen die gleichen Regeln. Niemand kann einen pauschalen Anspruch geltend machen. Ob jemand finanzielle Unterstützung erhält, hängt davon ab, ob behördliche Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu Einkommenseinbussen führen. Als Kriterium nennt das BSV eine grössere Einschränkung der Erwerbstätigkeit. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliegt.

Viele Betroffene wie Marcel Weber haben die selbstständige Erwerbstätigkeit erst nach 2015 aufgenommen. In diesem Fall wird nur die Zeit bis Ende 2019 angerechnet. Im Fall von Weber wäre das der Umsatz des Jahres 2019 geteilt durch zwölf Monate. Wurde die Erwerbstätigkeit erst nach 2020 aufgenommen, muss während mindestens dreier Monate ein Umsatz erzielt worden sein.

Laut Weber liegt sein Umsatz wegen der Pandemie immer noch deutlich unter den Zahlen von 2019. Trotzdem verweigert ihm die zuständige Ausgleichskasse – die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) – seit vergangenem September den Corona-Erwerbsersatz. Sie begründet den ablehnenden Entscheid damit, dass die Umsatzeinbussen von Marcel Weber nicht in direktem Zusammenhang mit Corona-Einschränkungen stünden, die Bund und Kantone verordnet hätten.

Warum es schwieriger geworden ist

Die SVA verweist in einer Stellungnahme auch auf das vom Bundesrat verordnete Veranstaltungsverbot, das im vergangenen Sommer aufgehoben wurde. Während der Dauer dieses Verbots und darüber hinaus bis Ende August 2021 mussten Selbstständigerwerbende nicht nachweisen, dass Anlässe aufgrund von behördlichen Vorgaben abgesagt wurden. So war es einfacher, Ansprüche auf Corona-Erwerbsersatz als Folge von nicht durchgeführten Anlässen geltend zu machen.

Seit vergangenem September ist das aber nicht mehr möglich, weshalb unter anderem Marcel Weber die Unterstützung verweigert wird.

Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller auf Corona-Erwerbsersatz muss die behördliche Massnahme benennen, die für den Umsatzrückgang verantwortlich ist, wie die SVA erläutert. Das gilt für alle Branchen – also auch für einen Unternehmensberater oder eine Yogalehrerin.

Danach prüft die zuständige Ausgleichskasse jeden Fall einzeln. Marcel Weber konnte mit den Argumenten in seinem Antrag die Fachleute bei der SVA nicht überzeugen und überlegt sich, nun rechtlich gegen den Entscheid vorzugehen. Denn obwohl das vom Bundesrat verordnete Veranstaltungsverbot längst nicht mehr in Kraft ist, fanden wegen Corona in den vergangenen Monaten viele beruflich wichtige Anlässe nicht statt.

Die Angst vor Covid-19 und eine angespannte Wirtschaftslage begründen keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Tatsächlich gibt es knifflige Fälle. Unterschiedliche kantonale Corona-Massnahmen erschweren zudem schweizweit gültige Aussagen. Die SVA Zürich nennt aber ein entscheidendes Kriterium: Die Angst vor Covid-19, Planungsunsicherheit, eine angespannte Wirtschaftslage oder verändertes gesellschaftliches Verhalten seien keine behördlichen Massnahmen und begründeten deshalb auch keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Wenn Gesellschaften oder Vereine einen Anlass aus Sorge vor einer Infektion nur noch virtuell durchführen, so mag das im Fall von Marcel Weber unvorteilhaft sein, doch einen Anspruch auf Corona-Ersatz hat er deswegen nicht. Auch wenn ein Auftraggeber aus Sorge vor Covid-19 ein Projekt verschiebt, ist das noch kein Grund für finanzielle Unterstützung. Dasselbe gilt für die Yogalehrerin, deren Kunden aus Verunsicherung nicht mehr am Kurs teilnehmen.

Anders ist es hingegen in einem weiteren von Weber erwähnten Beispiel: Er sollte einen Workshop leiten, der kurzfristig abgesagt werden musste, weil der Auftraggeber sich in Quarantäne begeben musste. Die Quarantäne ist eine behördlich verordnete Vorgabe. Deshalb könnte gemäss SVA Weber für diesen Monat einen Corona-Erwerbsersatz geltend machen. Dies allerdings nur, wenn der Workshop nicht auf später verschoben werden kann und die Umsatzeinbusse die erwähnten 30 Prozent übersteigt.