Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wie ChromeSafariFirefox oder Edge um Sicherheitslücken zu vermeiden und eine bestmögliche Performance zu gewährleisten.

Zum Hauptinhalt springen

Leserinnen und Leser fragen
Darf die Swisscom ein Prepaid-Restguthaben zurückbehalten?

Wer mit einer Prepaid-Karte den Anbieter wechselt, kann sein Restguthaben verlieren. 

Erhalte ich bei einem Wechsel das Handy-Prepaid-Guthaben zurück?

Ich nutzte bisher in meinem Smartphone eine Prepaid-Karte der Swisscom. Nun wechsle ich zu M-Budget der Migros. Gemäss Auskunft der Swisscom verfällt dabei mein Guthaben von 100 Franken. Ist das rechtlich zulässig?

Sie haben gute Chancen, eine Gutschrift der 100 Franken durchsetzen zu können. Doch der Reihe nach: Tatsächlich verfällt das Prepaid-Guthaben häufig bei einem Anbieterwechsel. Eine allgemeingültige Aussage ist nicht möglich, weil dies vom jeweiligen Vertrag abhängt – genauer von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die laufend ändern können. Oliver Sidler, Ombudsmann der Schlichtungsstelle Telekommunikation, bestätigt jedoch, dass solche Forderungen manchmal durchgesetzt werden können. 

Ihr Fall ist insofern interessant, als Sie zu M-Budget wechseln, das über das Netz der Swisscom läuft. Nach Einschätzung von Oliver Sidler besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die 100 Franken Ihnen entweder auf der M-Budget-Karte gutgeschrieben oder zurückerstattet werden, da es sich um den gleichen Netzanbieter handelt. 

Öfter hilft es, bei Ombudscom.ch ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das ist übers Internet möglich und kostet einmalig 20 Franken. Wenn sich die Ombudsstelle einschaltet, sind die Telecom-Anbieter erfahrungsgemäss eher bereit, für eine konsumentenfreundliche Lösung Hand zu bieten.

Nachtrag: Der Leser hat noch vor Publikation dieses Beitrags bei der Ombudscom interveniert. Die Swisscom sicherte ihm daraufhin eine Gutschrift der 100 Franken zu, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sei.

Darf mir die Firma den Bonus verweigern?

Das Unternehmen will mir nach meiner Kündigung den Bonus nicht auszahlen, obwohl dieser nicht an den Umsatz gebunden und stets vergütet worden ist. Auch die im Personalreglement festgehaltene Prämie für mein 25-Jahr-Jubiläum wird verweigert. Ist das erlaubt?

Es gibt neben dem regulären Grundlohn zwei Kategorien von Mitarbeitenden-Vergütungen: das variable Salär und die Gratifikation. Beides wird als Bonus bezeichnet. Das variable Salär ist mit dem regulären Lohn vergleichbar – das schuldet die Arbeitgeberin. Die Gratifikation ist eine freiwillige Zahlung, bei der die Arbeitgeberin völlig frei entscheiden kann, wie viel und ob überhaupt sie etwas geben will. Boni führen öfter zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, da die Abgrenzung zwischen den beiden Kategorien manchmal nicht einfach ist. 

Klar scheint der Fall gemäss Ihren Angaben bei der Prämie zum 25-Jahr-Jubiläum zu sein: Marc Prinz, Arbeitsrechtsexperte bei der Kanzlei Vischer in Zürich, vergleicht es mit einem Dienstaltersgeschenk: «In aller Regel wird dies gemäss objektiven Kriterien vergeben, sodass die Arbeitgeberin kaum Ermessens­spielraum hat.» Eine Ausnahme wäre, wenn das Personalreglement explizit vorsehen würde, dass eine Auszahlung nur in ungekündigtem Arbeitsverhältnis besteht. Doch eine solche Klausel wäre ungewöhnlich.

Auch beim eingangs erwähnten Bonus scheint es sich um einen variablen Lohnbestandteil zu handeln, da Sie diesen seit 20 Jahren unabhängig von der Erfolgsquote erhalten haben. Wenn weder Vertrag noch Personalreglement dazu Ausnahmebestimmungen enthalten, sollten sie diesen anteilsmässig geltend machen können, wie Marc Prinz erläutert.