Geldberater: Haftung bei GrundstückgewinnsteuerDarf der Käufer verlangen, dass ein Teil des Kaufpreises aufs Sperrkonto geht?
Eine Leserin hat ihr Haus verkauft und wundert sich über die Klausel zum Sperrkonto für die Grundstückgewinnsteuer. Martin Spieler sagt, inwieweit das zulässig ist – und Sinn macht.
Nach dem Tod meines Mannes verkaufe ich das Haus. Der Käufer verlangt, dass ich nicht den vollen Kaufpreis erhalte, sondern ein Teil in der Höhe der Grundstückgewinnsteuer auf ein Sperrkonto geht. Ist dies üblich? Leserinnenfrage von T.K.
Ja. Es ist verständlich, dass sich der Käufer Ihres Hauses absichern will. Nicht etwa, weil man Ihnen nicht trauen könnte, sondern weil er sonst selbst ein Risiko eingeht. Nachdem die Immobilienpreise lange stiegen, kann man, wenn man ein Haus oder eine Eigentumswohnung oder ein Stück Land veräussert, meist einen Reingewinn erzielen. Diesen muss man versteuern.
Sollte der Verkäufer die Grundstückgewinnsteuer nicht zahlen, kann der Fiskus sein Pfandrecht geltend machen und das Geld beim neuen Besitzer einfordern.
Wenn man eine Immobilie lange gehalten hat, ist die Steuer geringer, als wenn man eine solche nach kurzer Haltezeit abstösst. Steuerpflichtig ist man für die Grundstückgewinnsteuer als Verkäufer. Da die Steuerämter sicherstellen wollen, dass sie zu ihrem Geld kommen, haben diese üblicherweise ein Pfandrecht auf der verkauften Liegenschaft. Sollte der Verkäufer die Grundstückgewinnsteuer nicht zahlen, kann der Fiskus in der Regel sein Pfandrecht geltend machen und das Geld beim neuen Besitzer einfordern.
Darum macht es Sinn, wenn man als Käufer einen Betrag in der Höhe der erwarteten Grundstückgewinnsteuer entweder auf ein mit dem Verkäufer festgelegtes Sperrkonto oder ans zuständige Steueramt überweist. Sollte die Grundstückgewinnsteuer tiefer als angenommen ausfallen, würden Sie die Differenz später ausbezahlt erhalten.
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