Zu wenig Arbeit in der FirmaDarf der Chef mein Pensum kürzen?
Eine Leserin fragt, ob ihr Arbeitspensum wegen zu geringer Auslastung reduziert werden darf. Weitere Leser erkundigen sich über Ergänzungsleistungen und die Weitergabe von Wohneigentum bei Erbschaften.
Muss ich Minusstunden nachholen?
An meiner neuen Arbeitsstelle habe ich seit Anfang Jahr 120 Minusstunden angesammelt. Darf die Arbeitgeberin nachträglich das Pensum reduzieren, weil zu wenig Arbeit vorhanden ist? Und kann sie mich dazu verpflichten, die Minusstunden nachzuholen?
Nein und Nein. Ein vereinbartes Pensum darf nicht einseitig reduziert werden. Anders wäre es, wenn zum Beispiel Arbeit auf Abruf ohne fixes Pensum vereinbart worden wäre, sagt Roger Rudolph, Professor für Arbeits- und Privatrecht an der Universität Zürich. Kann die Arbeitgeberin ihre Angestellten wegen Arbeitsmangel nicht beschäftigen, liegt ein Arbeitgeberverzug vor, bei dem die Arbeitgeberin lohnzahlungspflichtig bleibt.
Entsprechend besteht bei Minusstunden auch keine «Nachleistungspflicht». Solche Stunden müssen also nicht nachgeholt werden. Roger Rudolph weist auf seltene Ausnahmen hin, die allerdings in der Rechtsliteratur umstritten sind. So zum Beispiel bei einer Existenzgefährdung des Betriebs oder bei Naturkatastrophen.
Werden bei einem Erbvorbezug die Ergänzungsleistungen gekürzt?
Ist es korrekt, dass Erbvorbezüge nicht verjähren und dadurch allfällige Ergänzungsleistungen reduziert werden?
Ja, ein Erbvorbezug verjährt grundsätzlich nicht. Der von Ihnen erwähnte Hinweis auf allfällige Ergänzungsleistungen ist in diesem Zusammenhang wichtig. Wenn die Rente für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, besteht zwar ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Doch diese werden gekürzt oder gestrichen, wenn aufgrund von Erbvorbezügen kein Vermögen mehr da ist. Bei solchen Erbvorbezügen sprechen Fachleute von einem Vermögensverzicht, der mit Ergänzungsleistungen verrechnet wird.
Der Vermögensverzicht verjährt zwar nicht, doch das Gesetz sieht immerhin eine Reduktion von 10’000 Franken pro Jahr vor. Mit anderen Worten: Ein Erbvorbezug von 50’000 Franken ist nach fünf Jahren abgeschrieben und führt danach nicht mehr zu einer Kürzung der Ergänzungsleistungen. Doch genau genommen dauert es noch etwas länger. Denn die Reduktion gibt es erst rund zwei Jahre nach dem Erbvorbezug. Im Kalenderjahr des Erbvorbezugs und im ganzen darauffolgenden Jahr werde jeder verschenkte Betrag aus einem Vermögen grösser als 30’000 Franken – so klein er auch sein möge – als Vermögensverzicht bei Ergänzungsleistungen berücksichtigt, sagt Michael Meier, Sozialversicherungsexperte an der Universität Zürich.
Kann der Hausverkauf an eines unserer Kinder angefochten werden?
Mein inzwischen verstorbener Mann und ich haben unsere Ferienwohnung im vergangenen Jahr einer Tochter zum Wert einer Marktschätzung verkauft. Die andere Tochter, die Geld erbt, kritisiert nun, dass die Wohnung teurer hätte verkauft werden sollen. Kann sie auf den Verkauf noch Einfluss nehmen?
Kaum. Die andere Tochter müsste nachweisen können, dass Sie die Käuferin des Ferienhauses bewusst begünstigt haben. So müsste sie beispielsweise belegen, dass bei der Schätzung ein Gefälligkeitsgutachten erstellt worden ist. Wenn für das Haus beim Verkauf an die Tochter eine seriöse Marktwertschätzung vorgelegen ist, die den von Ihnen genannten Preis über 300’000 Franken bestätigt, wäre ein solches Unterfangen aber nahezu aussichtslos.
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