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CS-Notübernahme 
Kehrtwende: Credit Suisse wehrt sich nicht mehr gegen Anleihen-Abschreiber

Die CS zieht ihre Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Abschreiber der Boni ihres Kaders zurück. 

Es ist ein überraschender Entscheid: Die Credit Suisse wehrt sich nicht mehr gegen den umstrittenen Abschreiber ihrer Anleihen. Das geht aus einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) hervor, den das Gericht am Dienstagabend veröffentlicht hat. Im Zuge der Notübernahme durch die UBS vor gut zwei Monaten hatte die Finanzmarktaufsicht (Finma) verfügt, dass AT1-Obligationen in Höhe von 16 Milliarden Franken abgeschrieben werden.

Diesmal geht es allerdings nicht um Klagen von Investorinnen und Investoren, betroffen sind Teile des Kaders der Bank. Konkret Personen, die sogenannte Contingent Cash Awards (CCA) als Teil ihrer variablen Vergütung bekommen haben. Dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, deren Gewinnentwicklung ähnlich funktioniert wie die AT1-Anleihen. Allein aus dem Jahre 2019 wären in diesem Frühjahr 268 Millionen Franken fällig geworden. Insgesamt war Ende 2022 eine Summe von rund 360 Millionen Franken ausstehend.  

Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben

Der Streit zwischen der CS und der Finma um den Abschreiber der Obligationen zieht sich schon länger hin. Die Bank argumentierte, dass die Verfügung der Finma vom 19. März, wonach sämtliche AT1-Obligationen ihren Wert verlieren, nicht für die Boni in Form von CCA gilt. Dies unter anderem, weil deren Auszahlung schon lange vor dem Kauf durch die UBS beschlossene Sache gewesen sei. Auch wurden diese Finanzinstrumente nicht von der übergeordneten Holding, sondern von anderen Gesellschaften der Bank an deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Bonus ausgegeben.

Die obersten Hierarchieebenen der CS mussten bereits empfindliche Verluste bei den Boni einstecken. Der Bund hat per Verfügung die ausstehenden variablen Vergütungen der Geschäftsleitung vollständig gestrichen, da die Bank Staatshilfe erhalten hat. Eine Hierarchieebene darunter wurden sie um die Hälfte gekürzt, eine Stufe weiter unten um 25 Prozent. Das Finanzdepartement hat am Dienstag eine entsprechende Verfügung erlassen. 

Geht die CS als künftige UBS-Tochter vor Gericht, könnte dies den Rekordgewinn der UBS infrage stellen. 

Bezogen auf die CCA, liess die Finma die Einwände nicht gelten, worauf sich die Credit Suisse am 24. April an das BVGer wandte, mit einem Gesuch um vorsorglichen gerichtlichen Rechtsschutz. Am 9. Mai teilte die Bank dem Gericht in St. Gallen dann aber mit, sie habe sich entschieden, doch keine Beschwerde einzureichen. Die CS zog ihr Gesuch wieder zurück. Nun wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, wie das BVGer in seiner Begründung schreibt. Der Entscheid kann noch an das Bundesgericht weitergezogen werden. 

Was genau den Sinneswandel der Credit Suisse ausgelöst hat, ist unklar. Wer sicher kein Interesse an einem Verfahren um den Abschreiber der AT1-Anleihen hat, ist die UBS. Die neue Besitzerin der CS rechnet nach der Übernahme mit einem Rekordgewinn von 35 Milliarden Franken. Fast die Hälfte davon ist auf den Abschreiber der Obligationen im Umfang von 16 Milliarden Franken zurückzuführen.

Geht die CS als künftige UBS-Tochter vor Gericht dagegen vor, könnte dies in letzter Konsequenz den Rekordgewinn der UBS infrage stellen. Insider halten es für möglich, dass die UBS hinter der Strategieänderung der CS steht. Weder die Credit Suisse noch die UBS haben den Entscheid auf Anfrage kommentiert.

Eine wahre Klagewelle ausgelöst 

Der Abschreiber der Obligationen durch die Finma hat eine wahre Flut an Klagen ausgelöst. Noch offen ist, wie sich der Rückzug der CS-Beschwerde vor dem BVGer auf mögliche Klagen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bank auswirkt. Diese überlegen sich, gegen die Finma vorzugehen.

Ebenfalls ausstehend sind noch die Beschwerden von AT1-Obligationären, die gegen den Abschreiber vorgehen. Gemäss dem BVGer sind rund 230 Beschwerden eingegangen, die 2500 Beschwerdeführer umfassen. Wann das erste Urteil in der Sache gesprochen wird, gibt das Gericht nicht bekannt.