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Asyl in der Schweiz
Bundesverwaltungsgericht präzisiert Verfolgungsrisiko in der Türkei

Themenbild: Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen.
06.06.2018
(Tages-Anzeiger/Urs Jaudas)
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Ein von der türkischen Staatsanwaltschaft gegen ihn eröffnetes Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Terrorpropaganda reicht nicht für die Anerkennung eines türkischen Asylbewerbers als Flüchtling. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Position damit bei der Ablehnung einer Beschwerde gegen eine Verfügung des Staatssekretariats für Migration präzisiert.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass in der Schweiz immer mehr türkische Staatsangehörige Asyl beantragen mit der Begründung, dass gegen sie wegen regierungskritischen Äusserungen ein Verfahren laufe. Dabei handle es sich in der Regel um Delikte wie «Beleidigung des Präsidenten» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation».

Die beanstandeten Äusserungen wurden oft veröffentlicht, als die Verfasser die Türkei bereits verlassen hatten. In einem «Koordinationsurteil» unter Konsultation zweier Abteilungen präzisierte das Bundesverwaltungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil die Auswirkungen solcher Verfahren auf die Gewährung von Asyl.

Dabei äusserte es die Ansicht, dass ein Verfahren nicht zwangsläufig zu einer Verfolgung in der Türkei führen müsse. Folglich könne der Flüchtlingsstatus nicht allein aufgrund eines bestehenden Verfahrens gewährt werden. Es ist dem Gericht zufolge in jedem Fall zu prüfen, ob abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Ausschaffung ein tatsächliches Risiko droht.

Beschwerdeführer kommt aus Provinz Simak

Im vorliegenden Fall kommt der Beschwerdeführer aus der Provinz Simak an der Grenze zum Irak. Die Asylbehörden verzichteten bisher auf Ausschaffungen dorthin und in die Nachbarprovinz Hakkari, weil sie das vorherrschende Klima der Gewalt als zu grosses Risiko erachteten.

Aufgrund einer gemäss eigenen Angaben detaillierten Beurteilung der Situation vor Ort kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Abschiebung in diese Regionen nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Massnahme müsse aber wie bei allen anderen türkischen Provinzen individuell geprüft werden.

Im Fall des Beschwerdeführers bestätigten die Richter in St. Gallen den Ausweisungsentscheid des Staatssekretariats für Migration. Das Urteil ist endgültig und lässt sich nicht ans Bundesgericht weiterziehen. (Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024)

SDA/oli