Beschwerde vor BundesgerichtAufenthaltsbewilligung für junge Syrerin zu Unrecht verweigert
Ein 15-jähriges Mädchen lebt seit 2014 in der Schweiz. Die Behörden lehnten das Asylgesuch der Familie ab. Die Richter heissen die Beschwerde dagegen gut.
Die Freiburger Behörden müssen einem seit zehn Jahren in der Schweiz lebenden Mädchen aus Syrien eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Dies hat das Bundesgericht mit Verweis auf das Recht auf Achtung des Privatlebens entschieden und die Beschwerde der heute 15-Jährigen gutgeheissen.
Das 2009 geborene Mädchen kam zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern 2014 in die Schweiz. Das Asylgesuch der Familie wurde abgewiesen, es wurde ihr jedoch die vorläufige Aufnahme gewährt. Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg wies 2021 das Ersuchen der Schülerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, was vom kantonalen Verwaltungsgericht bestätigt wurde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mädchens in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil gutgeheissen. Das kantonale Amt wird ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilen müssen. Die Schülerin berief sich in ihrer Beschwerde auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Das höchste Schweizer Gericht verweist in seinem Entscheid auf seine bisherige Rechtsprechung. Dort hat es festgehalten, dass der Status der vorläufigen Aufnahme in bestimmten Situationen das Recht auf Achtung des Privatlebens beeinträchtigen kann.
Zudem seien gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, vertieft zu prüfen. Zu berücksichtigen seien dabei die Integration, die familiären Verhältnisse und die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat.
Konkrete Nachteile zu erwarten
Im konkreten Fall führt der Status der vorläufigen Aufnahme laut Bundesgericht angesichts der Dauer des Aufenthalts der Schülerin in der Schweiz und ihres Alters zu konkreten Nachteilen. Insgesamt liege eine Beeinträchtigung ihres Privatlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK vor, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertige.
Angesichts ihres Alters sei sie stärker als jüngere Kinder von den Nachteilen betroffen, die mit einer vorläufigen Aufnahme verbunden seien. Mit der Annäherung an die Volljährigkeit wachse das Interesse der 15-Jährigen an der Bestätigung ihres Anwesenheitsrechts in der Schweiz.
Zu berücksichtigen sei sodann die Einschränkung ihrer internationalen Mobilität. Die Beschwerdeführerin habe ein Alter erreicht, in dem sie zu Ausbildungszwecken oder im Rahmen von Schulausflügen möglicherweise ins Ausland reisen müsse.
Insbesondere sei zu beachten, dass sie sich dem Ende der obligatorischen Schulpflicht nähere und bereits heute mit der Frage ihrer weiteren Ausbildung konfrontiert sei. Die vorläufige Aufnahme könne diesbezüglich ein Hindernis bei der Lehrstellensuche darstellen.
Die Schülerin habe sodann alles für ihre Integration getan, was von ihr erwartet werden könne. Ihre Französischkenntnisse und ihre schulischen Leistungen seien angesichts der Umstände ausgezeichnet. Unter dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses ist gemäss Bundesgericht auch zu beachten, dass in absehbarer Zeit nicht mit ihrer Rückweisung nach Syrien zu rechnen ist. (Urteil 2C_157/2023 vom 23.7.2024)
SDA/oli
Fehler gefunden?Jetzt melden.