Geldblog: Todesfall-VorsorgeBrauchen wir eine Nachlassregelung?
Damit der Partner nach einem Todesfall nicht im Regen steht, sollte man schnellstmöglich ein Testament schreiben.
Mein Mann und ich haben eine grosse Eigentumswohnung und eine Hypothek. Die Kinder sind ausgezogen. Zwar amortisieren wir über die 3. Säule indirekt, aber es ist immer noch viel. Da wir beide schon über 55 sind, mache ich mir Sorgen, was passieren würde, wenn einer von uns sterben würde. Müssen wir uns speziell absichern? Leserfrage von D.L.
Zunächst stellt sich die Frage, ob Sie verheiratet sind oder ob Sie im Konkubinat zusammen leben. Wenn Sie verheiratet sind, wäre zu prüfen, ob Sie in Errungenschaftsbeteiligung leben wie dies die meisten Eheleute tun. In dieser Konstellation würden die eine Hälfte Ihrer gemeinsamen Errungenschaft, nämlich der Anteil des verstorbenen Partners, sowie sein Eigengut in den Nachlass gelangen. Der andere Anteil an der Errungenschaft sowie sein Eigengut bleiben beim überlebenden Partner. Der Nachlass wird ohne spezielle Regelung hälftig den Kindern und dem überlebenden Partner zugeschlagen.
Sie müssen sich überlegen, ob Sie oder Ihr Partner in dieser Konstellation die Eigentumswohnung mit Hypothek alleine noch tragen könnten. Immer wieder kommt es vor, dass überlebende Partner nach einem Todesfall feststellen müssen, dass Sie ein Haus oder eine Wohnung mit Hypothek nicht mehr tragen können, weil sie erwachsenen Kindern den ihnen gesetzlich zustehenden Anteil am Nachlass auszahlen müssen. In der Praxis haben viele Ehepaare einen Grossteil ihres Ersparten in Wohneigentum investiert und nicht so viel zusätzliche freie Mittel, die für eine Auszahlung des Anteils am Nachlass an die Kinder nötig wäre.
Ein einfaches Mittel, das ich Ihnen empfehle, ist ein Testament. Jeder Partner setzt in seinem handschriftlich verfassten Testament die Kinder auf den Pflichtteil und teilt die freie Quote dem überlebenden Partner zu. Dabei geht es nicht darum, die Kinder mit böser Absicht zu benachteiligen, sondern vielmehr darum, den überlebenden Partner zu schützen und in die Lage zu versetzen, dass er oder sie die Eigentumswohnung nach einem Todesfall behalten und tragen kann.
Sonst kann es passieren, dass es nach einem überraschenden Todesfall für eine Regelung zu spät ist.
Absichern können Sie sich gegenseitig auch über einen Ehevertrag und so dem überlebenden Partner die volle Errungenschaft zuweisen. Lassen Sie sich über die entsprechenden Möglichkeiten und Ausgestaltungen von einer Anwältin oder einem Notar beraten. Dabei können Sie auch die Variante Nutzniessung erörtern.
Wesentlich komplexer ist die Ausgangslage, wenn Sie nicht verheiratet sind und stattdessen im Konkubinat zusammenleben. In dieser Konstellation ist ein Testament, in dem man alle übrigen Erben auf den Pflichtteil setzt, noch wichtiger. Denn anders als Ehepaare haben Konkubinatspaare keinen Erbanspruch von Gesetzes wegen – selbst dann, wenn Sie vielleicht schon seit Jahrzehnten wie ein Ehepaar zusammenleben.
Darum sollte man als Konkubinatspaar im Testament auch die frei verfügbare Quote voll dem überlebenden Partner zuweisen. Wichtig ist auch, dass Sie beide prüfen, ob die Pensionskasse der jeweiligen Partner über das Konkubinat informiert ist, damit im Falle eines Todesfalles überhaupt ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Auch sollten Sie sich gegenseitig bei Ihrer Säule3a als Begünstigte einsetzen lassen. Allerdings werden dabei die gesetzlichen Pflichtteile anderer Erben – insbesondere Ihrer erwachsenden Kinder – nicht ausser Kraft gesetzt.
Ich rate Ihnen, in einem ersten Schritt die Nachlassregelung mit Ihrer Vertrauensperson bei Ihrer Bank oder Versicherung und je nach Bedarf mit einem Anwalt oder einer Notarin im Detail zu prüfen. Auch wenn es unangenehm ist, sich mit diesen Aspekten zu beschäftigen, sollte man dies nicht aufschieben, sonst kann es passieren, dass es nach einem überraschenden Todesfall von einem Partner für eine Regelung zu spät ist.
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