Geldblog: Entscheidungshilfe FrühpensionWie hoch wird meine Rente sein?
Warum es zwecks Pensionsplanung Sinn macht, eine Rentenvorausberechnung von der AHV zu verlangen.
Ich (62) frage mich, wie bei einer Frühpension die AHV-Rente berechnet wird. Mein heutiges Salär ergibt im Fall der regulären Pensionierung mit 65 gerade noch die maximale Rente. Angenommen, ich würde mich mit 63 pensionieren lassen, die AHV erst mit 65 beziehen und auch die Beiträge bis 65 bezahlen: Bekäme ich dann immer noch die Maximalrente oder würde da etwas gekürzt werden? Leserfrage von F.K.
Grundsätzlich erhält man bei der AHV nur eine Vollrente, wenn man eine volle Beitragsdauer aufweist. Die AHV-Beitragspflicht geht für Männer mit 65 Jahren und für Frauen mit 64 Jahren zu Ende. Sobald eine unvollständige Beitragsdauer vorliegt, wird nur eine Teilrente ausgerichtet. In Ihrem Fall wären gemäss Ihren Angaben ohne Frühpensionierung die volle Beitragsdauer und damit die Voraussetzung für eine Vollrente gegeben.
Nun planen Sie aber mit 63 in Pension zu gehen. Auch als Frühpensionierter müssten Sie wie andere Nichterwerbstätige bis zum ordentlichen Rentenalter von 65 jedes Jahr in die AHV einzahlen. Zur Berechnung der Beiträge wird das jährliche Renteneinkommen mit 20 multipliziert und zum Reinvermögen addiert. Die Beitragsdauer wäre damit aus meiner Sicht erfüllt. Allerdings würden Sie in den Jahren zwischen 63 und 65 nicht gleich viel in die AHV einzahlen wie jetzt, wo Sie noch voll erwerbstätig sind.
Eine verbindliche Rentenberechnung ist laut AHV erst im konkret eintretenden Versicherungsfall möglich.
Wie sich dies auf Ihre Rente genau auswirkt, können Sie von der AHV ausrechnen lassen und zwar im Rahmen einer Rentenvorausberechnung. Diese gibt Ihnen Auskunft über Ihre dann mit 65 voraussichtlich zu erwartende Rente der AHV. Damit bekommen Sie Klarheit, mit welchen Rentenbeträgen Sie bei der Pensionierung rechnen dürfen. Basis dieser Vorausberechnung sind Ihre gegenwärtigen, persönlichen Verhältnisse wie Zivilstand oder Familienzusammensetzung und das heute geltende Recht. Als Versicherter dürfen Sie bei der AHV jederzeit eine solche Vorausberechnung einfordern. In Ihrer Situation rate ich Ihnen sogar dazu, damit Sie die finanziellen Konsequenzen der angedachten Frühpensionierung möglichst genau abschätzen können.
Verlangen können Sie die Rentenvorausberechnung bei Ihrer Ausgleichskasse mit einem schriftlichen Antrag. Das nötige Formular 318.282 «Antrag für eine Rentenvorausberechnung» können Sie unter www.ahv-iv.ch herunterladen und nutzen oder auch postalisch bei den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen beziehen. Allerdings muss ich Sie darauf hinweisen, dass diese Vorausberechnung nicht verbindlich ist, weil zum Zeitpunkt einer Vorausberechnung für die Altersrente in der Regel nicht alle Elemente der Rentenberechnung vollständig bekannt sind.
Die AHV betont ausdrücklich, dass wenn sich etwa die persönlichen Verhältnisse oder das geltende Recht ändern, dies den Rentenanspruch und die Höhe einer Rente wesentlich beeinflussen kann. Eine verbindliche Rentenberechnung ist laut AHV erst im konkret eintretenden Versicherungsfall möglich. Immerhin aber erhalten Sie mit einer Rentenvorausrechnung recht gute Angaben und können Ihre finanzielle Lage nach der Frühpensionierung besser abschätzen.
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