Leserinnen und Leser fragenWie bin ich im Homeoffice gegen Unfälle versichert?
Welche Versicherung bezahlt, wenn ich mich im Homeoffice verletze? Und was ist, wenn der Vermieter die Nebenkosten nicht abrechnet? Hier die Antworten.
Bin ich im Homeoffice gegen Berufsunfälle versichert?
Seit der Pandemie arbeite ich häufig zu Hause. Meine Arbeitgeberin erlaubt mir, auch in Zukunft mehrere Tage pro Woche im Homeoffice meiner Tätigkeit nachzugehen. Wie ist das aber, wenn ich mich in meiner eigenen Wohnung verletze, gilt das als Berufs- oder als Freizeitunfall? Und wäre ich über meine Arbeitgeberin versichert?
Für die Versicherung ist massgeblich, in welchem Zusammenhang sich zu Hause ein Unfall ereignet. Geschieht dies während der Arbeit, so gilt dies als Berufsunfall, und die Behandlungskosten werden durch die entsprechende Versicherung der Arbeitgeberin übernommen. Auch ein Sturz auf dem Weg zur Toilette oder während einer üblichen Arbeitspause zu Hause gilt als Betriebsunfall.
Anders sieht es bei Tätigkeiten aus, die nichts mit dem Job zu tun haben. Beispiele dafür sind das Waschen von Kleidern, Freizeitsport, das Trösten von quengelnden Kindern oder das Entgegennehmen von privaten Paketen an der Haustür.
Aber keine Sorge: Bei den Leistungen gibt es für versicherte Angestellte grundsätzlich keinen Unterschied zwischen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall. Die Unfallversicherin Suva weist aber darauf hin, dass es bei einem Nichtberufsunfall eher zu Leistungskürzungen kommen kann. Das gilt beispielsweise bei Grobfahrlässigkeit, aussergewöhnlichen Gefahren oder wenn Versicherte ein grosses Risiko in Kauf nehmen. Doch in der eigenen Wohnung sind solche Szenarien ziemlich unwahrscheinlich.
Bei einem kleinen Pensum von durchschnittlich weniger als 8 Stunden pro Woche sind Angestellte zudem nicht mehr automatisch gegen Nichtbetriebsunfälle versichert. In diesem Fall können sie bei ihrer Krankenkasse dafür eine Versicherung abschliessen.
Wir erhalten keine Nebenkostenabrechnung – was können wir tun?
Wir wohnen seit Mitte 2018 in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses und haben bisher noch nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten. Die Verwaltung hat uns nach Rückfragen immer wieder mit verschiedenen Begründungen vertröstet. Gehen uns so zu viel überwiesene Akontozahlungen verloren? Was können wir tun?
Allfällige Saldoguthaben zu Ihren Gunsten verfallen nach fünf Jahren. Wollen Sie diese Verjährungsfrist unterbrechen, genügt eine Aufforderung allein nicht. Sie müssen stattdessen bei der zuständigen Schlichtungsbehörde für Mietsachen ein Begehren einreichen oder eine Betreibung einleiten. Sie dürfen Einsicht in die Nebenkosten verlangen. Notfalls können Sie dieses Recht über die Schlichtungsstelle geltend machen.
Fabian Gloor, Rechtsexperte beim Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband, rät in Ihrem Fall, dass Sie alle bisher einbezahlten Akontobeiträge entweder über die Schlichtungsbehörde oder via Betreibungsamt zurückfordern. Der Weg über die Schlichtungsbehörde hat den Vorteil, dass er kostenlos ist – beim Betreibungsamt fallen Gebühren an. Und wenn sich der Vermieter oder die Vermieterin vertraglich verpflichtet hat, die Nebenkosten jährlich abzurechnen, sind auch noch Verzugszinsen geschuldet.
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