Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wie ChromeSafariFirefox oder Edge um Sicherheitslücken zu vermeiden und eine bestmögliche Performance zu gewährleisten.

Zum Hauptinhalt springen

Geldblog: Tipps zur Zusatzausbildung
So optimieren Sie trotz Zusatz­ausbildung Ihre Vorsorge

Freizügigkeitslösungen vergleichen und Maximalbeträge nutzen: Gerade ältere Auszubildende sollten ihre AHV optimieren.
Jetzt abonnieren und von der Vorlesefunktion profitieren.
BotTalk

Ich (45) beginne einen dreijährigen Vollzeitstudiengang an einer höheren Fachschule. Bestandteil der Ausbildung ist ein Praktikum. Für das Praktikum erhalte ich einen Lohn, bin aber nicht mehr in der Pensionskasse versichert. Ich möchte nun ein Vorsorgekonto 3a eröffnen. Wie viel kann ich in diesem Jahr einbezahlen? Von Januar bis Juni 2022 war ich normal angestellt und in der Pensionskasse versichert. Von Juli bis Mitte September 2022 war ich nicht erwerbstätig. Ab Mitte September 2022 habe ich einen sehr geringen AHV-pflichtigen Lohn. Als Nichterwerbstätiger kann man ja 34'416 Franken einbezahlen. Könnte ich demnach für das Jahr 2022 aufgrund der 2,5 Monate ohne Erwerbstätigkeit einen prozentualen Anteil einbezahlen? Während des Studiums muss ich mir eine Freizügigkeitslösung suchen. Welche Freizügigkeitskonten empfehlen Sie? Ist es möglich, die Gelder der Pensionskasse an zwei verschiedene Konten zu transferieren, damit bei einem späteren Neueintritt in die PK nicht alles wieder in die PK einbezahlt werden muss. Leserfrage von L.S.

Es scheint, dass Sie etwas verwechselt haben: Es stimmt nicht, dass man als nichterwerbstätige Person wie Sie es in Ihrer Frage erwähnen maximal 34'416 Franken in die Säule 3a einzahlen kann. Wenn jemand gar nicht erwerbstätig ist, kann er oder sie nichts in die Säule 3a einzahlen. Der erwähnte Maximalbetrag von 34'416 Franken bezieht sich auf etwas anderes: Dies ist der Maximalbetrag für Erwerbstätige ohne Pensionskasse – zum Beispiel für Selbstständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angehören. Versicherte mit Pensionskasse dürfen in diesem Jahr maximal 6883 Franken in die Säule 3a einzahlen und Erwerbstätige ohne Pensionskasse maximal 34’416 Franken beziehungsweise maximal 20 Prozent des Nettoeinkommens.

Bei Ihnen ist es so, dass Sie in diesem Jahr während einiger Monate noch einer Pensionskasse angehört hatten. Sie dürfen daher für dieses Jahr maximal 6883 Franken in die Säule 3a transferieren. Im nächsten Jahr ist die Situation anders: Dann gehören Sie ja nicht mehr einer Pensionskasse an, haben aber nach wie vor ein Erwerbseinkommen. Dann dürfen Sie maximal 20 Prozent des Nettoeinkommens in die Säule 3a einzahlen und dann im Folgejahr von den Steuern abziehen.

Auch wenn man eine längere Zusatzausbildung macht, sollte man seine Altersvorsorge nicht vernachlässigen – erst recht, wenn man so wie Sie über 40 Jahre alt ist. Da Sie nun aus der Pensionskasse austreten, müssen Sie Ihrer bisherigen Kasse mitteilen, wo Ihr angespartes Vorsorgegeld hingeschickt werden soll. Dafür gibt es Freizügigkeitskonten bei der Bank oder Freizügigkeitspolicen bei der Versicherung. Falls Sie für sich einen Risikoschutz bezüglich Invalidität und Todesfall wünschen, könnten Sie eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung nutzen, welche dies beinhaltet, dafür aber Gebühren verrechnet.

Ich rate Ihnen, später wieder alles in eine neue Kasse einzubringen.

Falls Sie eine Bankvariante vorziehen, würde ich eine günstige Lösung wählen, wo Sie das Guthaben auch investieren können, zumal feststeht, dass ihr Geld mindestens während der Ausbildung und damit während mindestens drei Jahren auf dem Freizügigkeitskonto verbleibt. Solche Lösungen zu attraktiven Konditionen bieten etwa Finpension oder Viac. Auch die meisten Banken verfügen über Freizügigkeitskonten.

Sie dürfen das Vorsorgegeld durchaus auf zwei verschiedene Freizügigkeitslösungen auszahlen lassen. Ein Splitting der Vorsorgegelder ist im Nachhinein nicht mehr möglich. Die Auszahlung auf zwei verschiedene Freizügigkeitslösungen ist vor allem interessant, wenn man später beim Bezug beabsichtigt, diese Gelder gestaffelt zu beziehen, was in vielen Kantonen steuerliche Vorteile bringt. Falls Sie aber nach Ihrer dreijährigen Zusatzausbildung wieder ein Angestelltenverhältnis eingehen und sich der Pensionskasse Ihres Arbeitgebers anschliessen, müssen Sie die volle Freizügigkeit in diese Pensionskasse einbringen.

Allerdings haben die Pensionskassen keine Kontrolle über Guthaben bei Freizügigkeitslösungen. Sie können auch nicht prüfen, ob man alles einbezahlt hat. Ich rate Ihnen aber, später wieder alles in eine neue Kasse einzubringen, da Sie ansonsten Gefahr laufen, schlechtere Risikoleistungen bei Todesfall und Invalidität seitens der Pensionskasse zu haben.