Höhere Kosten als in der OfferteMuss ich diese Rechnung bezahlen?
Leserinnen und Leser stellen Fragen zu einer unerwartet hohen Rechnung, zu AHV-Beiträgen für IV-Rentner und zur Berechnung des Werts einer Nutzniessung.
Darf der Handwerker deutlich mehr verrechnen als offeriert?
Im Zusammenhang mit einem Umbau des Badezimmers vereinbarte ich mit dem Elektromonteur für seine Arbeiten mündlich einen Offertenbetrag von 3000 Franken. Schliesslich stellte er aber 4250 Franken in Rechnung. Muss ich diesen Betrag trotz deutlicher Kostenüberschreitung bezahlen?
Davon müssen Sie ausgehen. Ein Auftrag darf zwar durchaus mündlich erteilt werden. Doch wenn keine schriftlichen Belege vorliegen, ist die Beweisführung im Streitfall schwierig. Selbst bei einer schriftlichen Offerte sind deutliche Kostenüberschreitungen erlaubt, wenn die Offerte auf einem Mengengerüst basiert und zusätzliche Arbeitsstunden angefallen sind. Beim Mengengerüst wird das Preisangebot anhand einer bestimmten Menge von beispielsweise Quadratmetern, Kilogrammen oder Stunden berechnet. Multipliziert mit einem Einheitspreis, ergibt dies die Kostenschätzung. Wenn nun das Unternehmen mehr Stunden leistet oder zusätzliche Quadratmeter hat, darf es diese auch verrechnen.
Wenn hingegen ausdrücklich ein Kostendach oder ein Pauschalbetrag vereinbart wurde, gibt es für Kostenüberschreitungen eine klare Limite. Oft behalten sich Handwerker aber selbst in diesem Fall eine Kostenabweichung von beispielsweise 10 Prozent vor.
Vielleicht ging Ihr Handwerker von einem Mengengerüst aus, das zusätzliche Kosten rechtfertigen würde. Ohne Belege stehen die Chancen schlecht, dass Sie Ihre Ansprüche rechtlich durchsetzen können. Wenn Sie trotzdem alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wollen, sollten Sie einen Fachanwalt für Bau- und Immobilienrecht beiziehen.
Muss ich als IV-Rentner keine AHV-Beiträge mehr entrichten?
Die Personalabteilung meines letzten Arbeitgebers sagte mir, dass ich als 63-jähriger IV-Rentner keine AHV-Beiträge mehr bezahlen müsse. Ist diese Auskunft korrekt?
Nein. Tatsächlich müssen IV-Bezüger ebenso wie Erwerbslose grundsätzlich bis zum ordentlichen Rentenalter AHV-Beiträge bezahlen. Sie können auch die zuständige Ausgleichskasse kontaktieren und dort gratis einen AHV-Kontoauszug verlangen. Daraus sollte ersichtlich sein, ob es in den vergangenen Jahren zu Deckungslücken gekommen ist. Für die letzten fünf Jahre könnten Sie diese nachzahlen. Das lohnt sich in aller Regel, weil sonst Renteneinbussen drohen.
Welchen Wert hat die Nutzniessung einer Liegenschaft?
Gemeinsam mit Angehörigen bereite ich eine Erbteilung vor. Dabei geht es unter anderem um den Wert einer Nutzniessung von 2015 bis zum Tod meiner Mutter im Jahr 2021. Wie kann ich diesen Wert berechnen?
Üblicherweise wird von einer lebenslänglichen Nutzniessung ausgegangen. In diesem Fall wird der Wert häufig mit Barwerttabellen von Stauffer/Schätzle bestimmt. Anhand von Alter und von Annahmen zur durchschnittlichen Lebenserwartung der Nutzniesserin oder des Nutzniessers lässt sich damit der Wert vergleichsweise einfach herausfinden.
Da Sie nur von sechs Jahren ausgehen, erhalten Sie mit einer Zinseszinsrechnung unter Berücksichtigung des jährlichen Zinsertrags eine Grössenordnung zum Wert der Nutzniessung. Im Grunde ist das eine Fondssparplanrechnung. Im Internet bieten verschiedene Portale Tools an, mit denen sich solche Werte einfach kalkulieren lassen. Dabei müssen Sie gewisse Annahmen treffen. Beim Zinssatz können Sie mit einer Grössenordnung von ungefähr zwei bis drei Prozent rechnen.
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