Privatsphäre bei JobsucheMuss ich dem RAV über meine Gesundheit Auskunft geben?
Ein Leser bezweifelt zu Recht, dass ihn die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) über seine Gesundheit befragen darf. Ein weiterer Leser fragt, ob Sozialhilfebeiträge verjähren.

Darf mich das RAV nach meiner Gesundheit fragen?
Ich bin erwerbslos. Ein Berater der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) fragte mich nach meinem Gesundheitszustand. Darf er das? Und darf er solche Informationen im RAV-Dossier festhalten?
Nein, das RAV darf grundsätzlich keine Fragen zu Ihrer Gesundheit stellen. Das darf auch die Arbeitgeberin gegenüber Angestellten nicht. Folglich ist es auch nicht erlaubt, dass das RAV solche Informationen im Dossier zu Ihrer Person festhält. Und falls Sie noch nicht geantwortet haben, dürfen Sie eine Stellungnahme verweigern.
Es gibt allerdings Ausnahmen. So zum Beispiel, wenn Sie aufgrund einer Krankheit zum Zeitpunkt, in dem das RAV Sie vermitteln soll, nicht arbeitsfähig sind. In diesem Fall muss das RAV über die Krankheit informiert sein, damit es Ihnen nicht eine Arbeit vermittelt, die Sie nicht ausüben können, wie Thomas Geiser, Rechtsprofessor und Arbeitsrechtsexperte, festhält. Bereits nicht mehr gestattet sind aber Fragen zu einer drohenden Arbeitsunfähigkeit, zu der es in Zukunft kommen könnte. «Das geht das RAV nichts an, denn es ist im gesamtwirtschaftlichen Interesse, dass Menschen im Erwerbsleben bleiben, solange sie arbeitsfähig sind», sagt Geiser.
Schliesslich gibt es einige wenige Sonderfälle für spezielle Berufe, bei denen nach der Gesundheit gefragt werden darf. Ein Beispiel dafür ist Flugpilot. Doch selbst hier beschränkt sich die Auskunftspflicht einzig auf die Frage, ob jemand «flugtauglich» ist oder nicht.
Verjähren Sozialleistungen nach einer bestimmten Frist?
Meine Wohngemeinde im Kanton St. Gallen verlangt, dass ich Sozialleistungen aus den Jahren 2006 bis 2008 im Umfang von 18’000 Franken zurückzahle. Damals verpflichtete ich mich schriftlich zur Rückzahlung. Nun habe ich aber gelesen, dass solche Schulden verjähren. Ist das so?
Ja, gemäss Gesetz verjähren Rückforderungen der Sozialhilfe im Kanton St. Gallen grundsätzlich nach 15 Jahren. Ausnahmen gibt es bei Darlehen und Vorschüssen. In Ihrem Fall wäre also gemäss Gesetz zumindest ein Teil der Rückforderung verjährt.
Zudem besteht nur dann eine Rückerstattungspflicht, wenn sich Ihre finanzielle Lage verbessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist. Die St. Gallische Konferenz der Sozialhilfe (KOS) empfiehlt eine Freigrenze von 30’000 Franken. Dieser Freibetrag ist allerdings nur eine Empfehlung. Falls sich Ihre Gemeinde an die KOS-Richtlinien hält, müssen Sie die bezogenen Sozialhilfegelder nur zurückzahlen, wenn Ihr Vermögen diesen Betrag übersteigt. Eine zweite Freigrenze orientiert sich am Bruttoeinkommen und liegt bei 4000 Franken pro Monat. Aber auch das ist nur eine Empfehlung.
Schliesslich weist Tobias Hobi, Rechtsanwalt bei der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht, darauf hin, dass es bei Rückforderungen immer wieder zu Berechnungsfehlern kommt. Er empfiehlt deshalb, sorgfältig zu prüfen, ob der von der Wohngemeinde geforderte Betrag korrekt ist. Kosten für berufliche und soziale Integration seien beispielsweise ebenso wenig rückerstattungspflichtig wie Ausgaben für Betreuung, wie zum Beispiel eine sozialpädagogische Familienbegleitung.
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