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Geldblog: AHV-Rentenkürzung
Kleine Beitragslücken, grosser Schaden

Kein Pardon: Anspruch auf eine Vollrente hat nur, wer sein Erwerbsleben lang lückenlos einzahlte.
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Ich beziehe mich auf Ihren Beitrag über Rentenkürzungen wegen Beitragslücken in der «Sonntagszeitung». Beim Festlegen meines heutigen Rentenanspruchs im Jahre 2005 haben die einzigen zwei Jahre, in denen ich aufgrund meines England-Aufenthaltes anfangs der Sechzigerjahre keine AHV bezahlt habe, nämlich zu keiner Kürzung geführt! Und deshalb interessiert mich, ob die AHV denn keine Fehljahre mehr berücksichtigt? Leserfrage von P.W.

Beitragslücken bei der AHV werden oft unterschätzt – erst recht, wenn man noch jung ist und andere Interessen hat als bereits ans Alter zu denken. Das war damals wohl bei Ihnen ebenso der Fall wie bei den Jungen heute. Generell sind aber Beitragslücken fatal und können später teuer kommen. Denn jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer lebenslangen Rentenreduktion von rund 2,3 Prozenten auf der Jahresrente.

Anspruch auf eine Vollrente hat nur, wer ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters von derzeit noch 64 Jahren bei Frauen und 65 bei Männern jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat. Wenn in einzelnen Jahren Beiträge fehlen, kommt es zu sogenannten Beitragslücken, was dazu führt, dass man statt einer Vollrente nur eine Teilrente von der AHV bekommt.

Nun sprechen Sie in Ihrer Fragen mögliche «Fehljahre» an. Ich nehme an, dass Sie damit auf die Jugendjahre anspielen. Grundsätzlich ist es so, dass die AHV-Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs anfängt. Rentenbildend sind die AHV-Beiträge aber erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs. Das 18., 19. und 20. Altersjahr gelten als Jugendjahre. Wenn jemand bereits in diesen jungen Jahren gearbeitet und Beiträge geleistet hatte, können allenfalls bestehende Beitragslücken bei Eintritt des Rentenereignisses durch die Anrechnung dieser Jugendjahre gefüllt werden.

Oft ist das Problem aber, dass man sich gar nicht bewusst ist, dass man bei der AHV Beitragslücken hat.

Nun weiss ich nicht, wie dies genau in Ihrem Fall gewesen ist, ob Sie bereits in den jungen Jahren vor 20 gearbeitet und AHV-Beiträge geleistet hatten oder nicht. Wenn dem so gewesen wäre, hätte man diese Jahre für die beiden fehlenden Beitragsjahre während Ihres Auslandaufenthaltes in den 60er-Jahren anrechnen können.

Um Ihre Frage zu beantworten: Es gibt nach wie vor die Möglichkeit, Beitragslücken mit den Jugendjahren zu kompensieren, wobei dies nur funktioniert, wenn man gearbeitet und Beiträge an die AHV entrichtet hat. Unabhängig von diesen Jugendjahren kann man bei Beitragslücken diese auch durch eine Nachzahlung kompensieren – aber nur während der letzten fünf Jahre. Oft ist das Problem aber, dass man sich gar nicht bewusst ist, dass man bei der AHV Beitragslücken hat.

Darum empfehle ich, dass man von sich einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) bei der AHV bestellt. Diesen kann man über den Link www.ahv-iv.info mit Angabe der Versichertennummer und seinen persönlichen Daten bei der AHV-Ausgleichskasse kostenlos anfordern. So sieht man nicht nur, ob man allenfalls Beitragslücken hat und diese unter Umständen noch durch eine Nachzahlung füllen kann, sondern hat auch eine Kontrolle darüber, ob die eigenen Arbeitgeber die Beiträge immer auch wirklich abgerechnet hatten.

Um Beitragslücken zu verhindern, sollte man als Junger, der vielleicht so wie Sie früher einen Auslandaufenthalt macht, daran denken, dass man Beitragslücken hat, wenn man keine AHV-Beiträge leistet und diese in Form des Mindestbeitrags auch bei einem Auslandsaufenthalt leisten.