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Leserinnen und Leser fragen
Gilt die Kündigungsfrist fürs Bankkonto auch nach dem Tod des Inhabers?

Wer zu viel Geld aufs Mal vom Bankkonto abhebt, muss einen Strafzins zahlen. 
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Gilt die Kündigungsfrist fürs Bankkonto auch nach dem Tod des Inhabers?

Unser Vater ist im Dezember gestorben. Nun geht es um die Vermögensaufteilung, weshalb wir sein Anlagesparkonto auflösen wollten. Die Bank hat uns aber mitgeteilt, dass dieses Konto eine sechsmonatige Kündigungsfrist habe. Bei einer vorzeitigen Auflösung würden zwei Prozent vom Guthaben abgezogen. Gibt es tatsächlich eine solche Kündigungsfrist nach dem Tod eines Kontoinhabers?

Ja, die gibt es, sobald der Betrag auf dem Konto eine gewisse Höhe überschreitet. Mit dem Tod Ihres Vaters hat sich nichts an der Kündigungsfrist für sein Konto geändert. Als Erbinnen treten Sie an seine Stelle mit sämtlichen Rechten und Verpflichtungen.

Die Kündigungsfrist hat regulatorische Gründe, wie der Bankenombudsman auf Anfrage mitteilt. So sind die Banken verpflichtet, jederzeit über genügend Liquidität zu verfügen. Um diese Vorgabe zu erfüllen, haben die Banken für bestimmte Guthaben eine Kündigungsfrist festgelegt. Die Kündigungsfrist gilt, sobald Bezüge von einem Konto eine gewisse Limite überschreiten. Bei welchem Betrag diese Schwelle liegt, legen die Banken selber fest. Auch können die Kündigungsfristen je nach Bank und Kontokategorie unterschiedlich sein.

Wenn nun ein Kunde oder eine Kundin die vereinbarte Kündigungsfrist verletze und zu viel Geld aufs Mal vom Konto abhebe, dann sei die Bank verpflichtet, einen Strafzins zu kassieren, so der Ombudsman. Konkret wird der Betrag, der über der kündigungsfreien Limite liegt, um den Strafzins gekürzt. Diese Sanktion soll die Kontoinhaberinnen davon abhalten, kurzfristig zu hohe Beträge abzuziehen. Die in Ihrem Fall vorgesehenen zwei Prozent Strafzins entsprechen der üblichen Praxis.

Warum zahlt die AHV-Kasse nichts für mein Hörgerät?

Ich bin Schweizer und lebe seit meiner Pensionierung wenige Meter von der Grenze entfernt in Deutschland. Nach wie vor bin ich bei einer Schweizer Krankenkasse versichert und gehe auch hier zum Arzt. Unlängst meinte mein Schweizer Ohrenarzt, dass ich ein Hörgerät benötige. Weil die AHV sich an der Finanzierung beteiligt, hat mein Arzt die zentrale Ausgleichskasse in Genf angeschrieben und einen Beitrag beantragt. Doch nun habe ich einen abschlägigen Entscheid erhalten. Beiträge für Hilfsmittel gebe es nur für Personen, die in der Schweiz wohnten. Das verstehe ich nicht: Die AHV-Rente bekomme ich doch auch im Ausland, was soll da anders sein?

Auf den ersten Blick scheint es tatsächlich unlogisch, dass Sie fürs Hörgerät nichts bekommen. Dennoch gibt es einen Unterschied zwischen Rente und Hilfsmitteln: Er liegt in der Finanzierung der beiden Leistungen.

Den Anspruch auf die AHV-Rente haben Sie sich durch Beitragszahlungen erworben. Die Rente wird deshalb in alle Länder ausbezahlt, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat. Hilfsmittel zählen jedoch zu den Sonderleistungen, sie werden nicht über die Beiträge der Versicherten finanziert, sondern mit Steuergeldern. Zu den Sonderleistungen gehören auch die Ergänzungsleistungen oder die Hilflosenentschädigungen. Diese stehen nur den Rentnerinnen und Rentnern zu, die in der Schweiz wohnen. Sie werden nicht exportiert, wie es im Fachjargon heisst.