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Geldberater zur PK-Versicherung
Im Todesfall geht es für Angehörige um viel

Unterschiede bei Pensionskassen: Die Ehegattenrente kann vom Alter der hinterbliebenen Person, den zu versorgenden Kindern und der Anzahl Ehejahre abhängen.
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Ich habe eine Frage zur zweiten Säule und die damit verbundenen zwei Möglichkeiten, bei der Pensionierung die Rente zu beziehen oder das gesamte angesparte Kapital in der zweiten Säule. Wie lässt sich einem Dummy erklären, was im Todesfall mit PK-Geldern geschieht? M. R.

Bei der Pensionskasse ist man während der Erwerbstätigkeit gegen das Invaliditäts- und das Todesfallrisiko versichert. Entsprechend bezahlt man eine Risikoprämie. Wenn der Versicherte einer Pensionskasse angeschlossen ist, werden im Todesfall Leistungen gemäss Gesetz und dem jeweiligen PK-Reglement ausgerichtet. Welche Leistungen die Hinterbliebenen von der Pensionskasse bekommen, erfahren Sie im Reglement Ihrer Pensionskasse. Dieses ist für Sie letztlich verbindlich, da die Leistungen der einzelnen Kassen recht stark variieren.

Für die Aufteilung der nach BVG-Gesetz versicherten Gelder, Freizügigkeitskonten und -Policen gelten ähnliche Regelungen und Ansätze wie bei der Witwen-, Witwer- und Waisenrente, heisst es bei der Mobiliar-Versicherung. «Allerdings handhaben Pensionskassen Details unterschiedlich.» Darum sollte man das Reglement der eigenen Pensionskasse genau studieren.

Verschiedene Reglemente der Pensionskassen

Wenn ein verheirateter Versicherter noch im Erwerbsleben stirbt, bekommt der überlebende Ehepartner bei der Bernischen Pensionskasse (BPK) eine Ehegattenrente, sofern dieser für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 35. Altersjahr vollendet hat und mit der verstorbenen versicherten Person mindestens fünf Jahre verheiratet war.

Falls der Versicherte aber bereits eine Altersrente bekam, besteht bei der BPK ein Anspruch auf Abfindung in der Höhe von fünf Jahres-Ehegattenrenten: «Der Anspruch auf Ehegattenrente entsteht mit dem Tod der versicherten Person, frühestens jedoch mit der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Begünstigte stirbt oder wieder heiratet.» Die Höhe der Ehegattenrente beträgt beim Tod einer versicherten Person 60 Prozent der Invalidenrente bzw. Altersrente.

Falls die versicherte Person beim Tod nicht verheiratet war, aber einen Partner hinterlässt, hat der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern er das 35. Altersjahr vollendet hat und mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt und gleichem amtlichem Wohnsitz führte bzw. mindestens ein gemeinsames unterhaltsberechtigtes Kind hat und mit der versicherten Person bis zu ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt und gleichem amtlichem Wohnsitz führt.

PK müssen Geld nicht an Erben auszahlen

Wenn eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner verstirbt, gilt bei der BVK: «Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der laufenden Altersrente. Dieser Satz kann in gegenseitigem Einverständnis auf ein Drittel reduziert werden. Dafür wird der Umwandlungssatz angehoben und somit eine höhere Altersrente ausbezahlt.»

Einfacher ist es, wenn man sich bei der Pensionierung das Kapital ausbezahlt hat. Dann hat man das Vorsorgegeld abzüglich Steuern auf dem Konto. Wenn ein Versicherter dann verstirbt, kommt das Erbrecht zum Zug und nicht mehr das Reglement der Pensionskasse. Allerdings hat ein überlebender Partner oder eine überlebende Partnerin auch keinen Anspruch mehr auf eine Rente aus der Pensionskasse. Sie oder er bekommt stattdessen den ihm/ihr gemäss Erbrecht oder gültigem Testament zustehenden Teil des nicht aufgebrauchten Vorsorgevermögens.

Ist kein Partner oder keine Partnerin vorhanden, geht das Geld an die weiteren Erben. Hier gibt es punkto Erben einen wichtigen Unterschied zwischen dem Kapital- und dem Rentenbezug. Falls niemand einen Anspruch auf eine Rente hat, kann es sein, dass die Pensionskasse profitiert. Denn die Kassen sind nicht gezwungen, das Geld den übrigen Erben auszurichten. Viele Kassen haben im Reglement freiwillige Leistungen an Hinterbliebene, ein Anspruch besteht aber nicht, falls eine Kasse dies nicht vorsieht. Beim Kapitalbezug stellt sich diese Frage nicht: Das nicht aufgebrauchte Vorsorgegeld geht nach ihrem/seinem Tod in die Erbmasse.