Geldberater zum NachlassIm Todesfall ist der Kontozugriff auch für Angehörige oft gesperrt
Wenn der Ehepartner stirbt, hat die Ehepartnerin erst mal keinen Zugang zu seinem Geld. Die Lösung? Sogenannte Und/Oder-Konten.
Wir mussten bei zwei Todesfällen erleben, dass der Zugang zum Bank- oder Postkonto nicht gewährleistet war. Aufgrund dieser Umstände habe ich für mich und meine Frau bei der St. Galler Kantonalbank ein Und/Oder-Konto eröffnet. Ist die Annahme richtig, dass der/die Hinterbliebene im Todesfall frei über dieses Konto verfügen kann? Gilt diese Regelung für alle Banken? Oder wäre es sinnvoll, dass jeder Ehepartner ein eigenes Konto auf den eigenen Namen führt? J. H.
Wenn jemand stirbt, ist der Zugang zu seinem Konto gesperrt, und zwar aus rechtlichen Gründen: Die Finanzinstitute sind verpflichtet, die Interessen sämtlicher Erben zu wahren und sicherzustellen, dass nicht jemand ungerechtfertigt Gelder bezieht und die Erben allenfalls einen Nachteil hätten. Im Zuge des Todesfalls wird der Nachlass des Verstorbenen formell automatisch auf die Erben übertragen.
Wenn nun das Konto ausschliesslich auf den Namen des Verstorbenen lautete, haben die Erben zunächst keinen Zugriff. Damit dieser möglich ist, müssen sie der Bank einen beglaubigten Erbschein oder den Original-Erbschein vorlegen. Auch müssen sich alle Erben mit einem amtlichen Ausweis, der Identitätskarte oder dem Pass identifizieren.
Die Beschaffung des beglaubigten Erbscheins oder des Original-Erbscheines braucht Zeit. Daher ist es in der Praxis so, dass jemand, der eine Vollmacht auf dem Konto des Verstorbenen hat, zwar nicht grössere Beträge beziehen, aber kleinere laufende Kosten wie ausstehende Rechnungen des Verstorbenen oder Ausgaben für das Begräbnis begleichen lassen kann. Hier muss man aber entsprechende Belege vorlegen können. Barbezüge sind nicht erlaubt.
Einschränkungen im Todesfall gibt es auch beim sogenannten Und-Konto: Dabei handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto mit gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung aller Kontoinhaber. Die Inhaber dieses Konto unterschreiben kollektiv.
Und/Oder-Konto als Lösung
Wenn aber einer der beiden Inhaber dieses Kollektivkontos stirbt, kann der zweite nicht allein über das Konto verfügen. Vielmehr muss er zusammen mit den Erben des Verstorbenen unterschreiben, womit ein schneller Kontozugang unmöglich ist. Eine Lösung hingegen bietet das von Ihnen erwähnte Und/Oder-Konto, das auch «Compte joint» genannt wird. Dies ist zwar auch ein Gemeinschaftskonto, aber es lautet auf beide Ehepartner. Bei diesem haben beide ein Einzelzeichnungsrecht. Beide können selbstständig ohne den anderen über Guthaben verfügen, was im Todesfall eines der beiden hilfreich ist.
Hier, heisst es dazu etwa bei der UBS, «kann der überlebende Vertragspartner in der Regel weiterhin einzeln und unbeschränkt über die Vermögenswerte der gemeinschaftlichen Geschäftsbeziehung, der Und/Oder-Beziehung, verfügen.» Die übrigen Erben bekommen in dieser Konstellation zwar Auskunft über die Vermögenswerte bis zum Todestag, sind aber nicht verfügungsberechtigt. Nur beim Und/Oder-Konto bleibt der überlebende Partner oder die überlebende Partnerin berechtigt und kann weiterhin über das Konto verfügen.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass er oder sie sich über erbrechtliche Bestimmungen hinwegsetzen darf. Die beschriebenen Regelungen gelten grundsätzlich bei allen Banken. Das Und/Oder-Konto ist aus meiner Sicht eine gute Absicherung für Ehepaare für den Todesfall. Unabhängig davon halte ich es für sinnvoll, wenn die Ehepartner zusätzlich je ein Konto für sich haben. Dann ist man ganz sicher, dass man jederzeit Zugriff auf liquide Mittel hat.
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