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Meinung

Kommentar zu Kontrollen beim Zahlungsverkehr
Die Banken machen es sich zu einfach

Ein Angebot auf dem Marktplatz von Facebook kommt einen Schweizer Konsumenten teuer zu stehen. 
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Wer bei einem Onlinekauf eine Vorauszahlung auf ein Schweizer Bankkonto leistet, mag sich sicher fühlen, weil der Empfänger notfalls ausfindig gemacht und zur Rechenschaft gezogen werden kann. Doch wie ein aktuelles Beispiel zeigt, ist leider auch bei inländischen Vorauszahlungen Vorsicht geboten.

Ein Schweizer hat bei der Hypothekarbank Lenzburg sein Konto kriminellen Leuten zur Verfügung gestellt. Diese boten im Internet unter falschem Namen Artikel zum Kauf an und zogen das Geld sofort ins Ausland ab, ohne etwas zu liefern. Es gibt rund 100 Geschädigte. Hätte die Bank Name und Adresse mit dem Kontoinhaber abgeglichen, wäre der Betrug verhindert worden. (Lesen Sie den Artikel dazu: 312 Franken überwiesen, Ware nicht erhalten, Geld verschwunden.)

Die Bank liegt falsch, wenn sie bei einem vollendeten Betrug die Verantwortung den Betroffenen aufbürdet. Sie argumentiert, dass diese Praxis schweizweit üblich sei, was die Angelegenheit allerdings nur noch schlimmer macht: Wie viele weitere Personen auf diese Weise zu Schaden gekommen sind, ist nicht bekannt. Wegen einiger Hundert Franken wird kaum jemand ein Verfahren gegen eine Bank einleiten. 

Es wirkt perfid, wenn Kundinnen und Kunden den Schaden aus einem Missbrauch übernehmen müssen, den sie nicht erkennen können.

Erfolgt die Gutschrift auf dem Konto nur anhand der IBAN-Nummer, können Banken Zeit gewinnen und den Aufwand minimieren. Deshalb schauen sie bei Name und Adresse bewusst weg. Kommt es deswegen zu einem Schaden, wird dieser auf die Kundinnen und Kunden abgewälzt. Das wirkt perfid, weil diese den Betrug nicht erkennen können, wenn mit gut gemachten Anzeigen ein gebrauchter Artikel zum Verkauf ausgeschrieben wird.*

Überzeugende Argumente sprechen dafür, dass auch Schweizer Bankkunden Anspruch auf einen solchen Schutz haben. Wenn Banken und Regulierungsbehörden nicht einsichtig sind, fällen hoffentlich bald Gerichte entsprechende Entscheide.

*In einer früheren Fassung wurde auch auf die Haftungsregelung der EU verwiesen, nach welcher Kundinnen und Kunden bei unautorisierten Zahlungen für maximal 50 Euro haften. Diese Regel gilt jedoch nur bei missbräuchlich eingesetzten Bezahlkarten.