Geldblog: Änderung beim Einlagenschutz auf 2023Das ändert sich für Kunden punkto Einlagenschutz
Neu hat auch eine Konto-Gemeinschaft einen eigenen Schutzanspruch im Falle eines Bankkonkurses. Was das bedeutet, erklärt unser Geldberater.
Meine Frau und ich haben ein Gemeinschaftskonto bei einer Grossbank. Der Berater hat beim Kundengespräch nebenbei erwähnt, dass diese Gemeinschaftskonten künftig bei einem Bankkonkurs anders gesichert sind. Was ist genau anders und was heisst das für uns, wenn die Bank Probleme hat? Leserfrage von C.K.
Sie sprechen die Änderungen bei der Einlagensicherung an, die auf Anfang 2023 im Rahmen der umgesetzten Teilrevision des Schweizer Bankengesetzes in Kraft treten. Diese sieht vor, dass Gemeinschaftskonten wie Sie und Ihre Frau eines unterhalten für den Fall eines Bankkonkurses gesondert abgesichert sind. Neu gilt folgendes: Wenn mehrere Personen zusammen Besitzer eines Kontos sind, wird diese Gemeinschaft in Bezug auf die Sicherung wie ein eigenständiger separater Kunde behandelt. Die Guthaben von einer solchen Gemeinschaft sind neu separat bis insgesamt 100’000 Franken gesichert. Als solche Gemeinschaften eingestuft werden gemäss der neuen Regelung Ehegatten wie Sie und Ihre Frau, aber auch Einfache Gesellschaften, Erbengemeinschaften oder Stockwerkeigentümergemeinschaften. Haben solche Gemeinschaften mehrere Konten, werden diese zusammengezählt.
Das gemeinsame Konto wird nicht mehr aufgeteilt. Vielmehr wird das Konto der Gemeinschaft mit maximal 100’000 Franken gesichert.
Interessant für Sie ist das: Wenn einzelne Personen einer solchen Gemeinschaft eine eigene, separate Kundenbeziehung mit der Bank haben, so sind für diese separate Kundenbeziehung ebenfalls Guthaben bis 100’000 Franken gesichert. Bis anhin wurde der Saldo einer solchen Konto-Gemeinschaft auf die einzelnen Personen dieser aufgeteilt. Anschliessend wurde der so aufgeteilte Betrag mit den Ansprüchen aus einer eigenen, separaten Kundenbeziehung zusammengezählt und die Sicherung dann auf 100’000 Franken pro Person begrenzt. Dabei wurde der Saldo auf dem gemeinsamen Konto zu gleichen Teilen auf die beiden Ehegatten aufgeteilt und diese beiden Teile dann jeweils auf maximal 100’000 Franken pro Person limitiert. Die Gemeinschaft hatte also keinen eigenen Anspruch.
Genau dies ändert sich. Denn neu hat auch die Gemeinschaft einen eigenen Anspruch im Falle eines Bankkonkurses, da neu die Gemeinschaft – in Ihrem Fall die Ehegatten – als ein eigener separater Einleger betrachtet wird. Damit wird das gemeinsame Konto nicht mehr aufgeteilt. Vielmehr wird das Konto der Gemeinschaft mit maximal 100’000 Franken gesichert.
Gerade Ehegatten haben neben dem Gemeinschaftskonto oft noch andere eigene Konten bei der gleichen Bank. Im Krisenfall hatten sie unter Umständen einen Nachteil, weil der Saldo aus dem Gemeinschaftskonto aufgeteilt und mit übrigen Ansprüchen der einzelnen Person bei der gleichen Banken zusammengezählt und danach gesamthaft auf 100’000 Franken limitiert wurde. Wenn Eheleute neben dem gemeinsamen Konto noch auf je eigenen separaten Konten beträchtliche liquide Beträge bei der gleichen Bank aufbewahrten, trugen sie mit der alten Regelung ein höheres Risiko, weil die Gemeinschaft der Ehegatten nicht als ein eigener separater Einleger betrachtet wurde. In einer solchen Konstellation wird der Schutz besser. Wenn ein Paar indes nur das Gemeinschaftskonto bei der Krisenbank hatte und keine weiteren eigenen Konten, wäre es mit der bisherigen Regelung unter Umständen besser gefahren.
Beitragsverpflichtung liegt neu bei 8 Milliarden Franken
Verbessert wird auf Jahresanfang der Gesamtumfang der Beitragsverpflichtungen. Diese Beitragsverpflichtungen aller Banken umfassten bis anhin 6 Milliarden Franken und sind in der neuen Regelung auf 8 Milliarden Franken angehoben worden. Das wirkt auf den ersten Blick als viel, entspricht aber laut Einlagensicherung Esisuisse lediglich dem «im Gesetz festgelegten Wert von 1,6 Prozent aller gesicherten Guthaben in der Schweiz.» Würden in einem Krisenfall gleich mehrere grössere Institute zusammenbrechen, würden die Beitragsverpflichtungen aller Banken von 8 Milliarden Franken wohl kaum ausreichen.
Trotz all dieser Neuregelungen sollte man als Kundin und Kunde auch selbst vorsorgen .
Immerhin ist schon heute jede Bank in der Schweiz gesetzlich verpflichtet, Liquidität für den Fall zu halten, dass sie Beiträge an das System der Einlagensicherung leisten muss. Mit dem Inkrafttreten der Teilrevision des Bankengesetzes muss sie die Hälfte dieser Beitragsverpflichtung in Form von Wertschriften oder Geld bei einer Drittverwahrungsstelle im Voraus hinterlegen, während die andere Hälfte weiterhin den Liquiditätsanforderungen an die Banken unterstehen.
Die Einlagensicherung Esisuisse betont, dass der Konkursliquidator der Bank zuerst die vorhandene Liquidität der Bank nutzt, um die gesicherten Guthaben auszuzahlen: «Esisuisse muss die Auszahlung der gesicherten Guthaben nur finanzieren, sofern die vorhandene Liquidität der Bank nicht ausreicht, um die gesicherten Guthaben auszuzahlen.» Neu wird zudem die gesetzliche Frist, während der dem Konkursverwalter die nötigen Gelder zu überweisen sind, von bisher höchstens 20 Tagen auf sieben Arbeitstage vermindert.
Trotz all dieser Neuregelungen bei der Einlagensicherung sollte man als Kundin und Kunde auch selbst vorsorgen und nicht zu viele liquide Mittel nur bei einer Bank halten. Nur schon mit einer Diversifizierung, auch bei den Bankbeziehungen, kann man seine Risiken senken. Zudem ist es nicht sinnvoll, zu hohe liquide Mittel auf einem Konto zu horten, da die hohe Inflation am Wert des Geldes nagt.
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