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Leserinnen und Leser fragen
Darf mir die Firma kurz vor der Pensionierung kündigen?

Müssen langjährige Angestellte ihren Arbeitsplatz räumen, hat die Arbeitgeberin eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
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Darf mir die Firma kurz vor der Pensionierung kündigen?

Als langjähriger Mitarbeiter wurde mir kurz vor meiner Pensionierung gekündigt. An der Leistung liegt es laut Vorgesetzten nicht. Nach einem Gespräch sollte ich den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigen, was ich verweigerte. War es richtig, das nicht zu unterzeichnen? Und ist das Vorgehen des Unternehmens korrekt?

Dass Sie die Bestätigung für den Erhalt der Kündigung nicht unterzeichnet haben, bringt leider nicht viel. Denn es ging nicht um die Frage, ob Sie mit der Kündigung einverstanden sind oder nicht. Eine Kündigung darf auch mündlich mitgeteilt werden. Da von Arbeitgeberseite mehrere Personen anwesend waren, werden Sie die Kündigung kaum bestreiten können.

Regula Bärtschi, Fachanwältin Arbeitsrecht in Zürich, weist aber auf die erhöhte Sorgfaltspflicht hin, zu welcher der Arbeitgeber bei älteren langjährigen Angestellten verpflichtet ist. Das bedeutet, dass solche Mitarbeitende vor einer Kündigung abzumahnen sind oder dass die Entlassung sozialverträglich zu gestalten ist. Ansonsten kann die Kündigung missbräuchlich sein und angefochten werden.

Bei vielen Entlassungen müssen Unternehmen einen Sozialplan ausarbeiten, der zu einer sozialverträglichen Entlassung beiträgt. Dieser kann zum Beispiel vorsehen, dass Sie in der Pensionskasse bleiben können und der Arbeitgeber bis zur Rente dort weiterhin Beiträge einzahlt. Eine andere Variante wäre auch, dass Sie eine Überbrückungsrente erhalten, wobei es bei solchen Lösungen zu Renteneinbussen kommen kann. Wenn verschiedene Varianten zur Auswahl stehen, sollten Sie diese – allenfalls mit einem Finanzberater – sorgfältig prüfen.

Tragen die Einzahlungen noch zu einer höheren AHV-Rente bei?

Ich erhalte seit Februar eine volle AHV-Rente. Meine Frau ist noch nicht pensioniert. Sie zahlt seit Anfang Jahr AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige ein. Tragen ihre Einzahlungen überhaupt noch zu einer höheren AHV-Rente bei?

Ja, aber nur zur Rente Ihrer Frau. Ohne diese Einzahlungen käme es bei ihr zu einer Rentenkürzung. Aber die Frage nach einem Verzicht auf die Zahlung von AHV-Beiträgen ist eigentlich müssig, da grundsätzlich auch Nichterwerbstätige dazu verpflichtet sind.

Seit der 10. AHV-Reform gibt es keine Ehepaar-Rente mehr. Sie wurde bei verheirateten Personen durch eine Individualrente ersetzt. Ehegatte und Ehegattin erhalten also eine individuell berechnete Altersrente. Diese darf in der Summe 150 Prozent der maximalen Rente nicht überschreiten. Die Maximalrente liegt derzeit bei 2390 Franken. Für Ehepaare liegt die Obergrenze für beide Individualrenten zusammen also bei 3585 Franken.

Sie erhalten derzeit eine AHV-Rente, die allein aufgrund Ihres beruflichen Einkommens berechnet worden ist. Sobald auch Ihre Frau Rente beantragt, wird die Berechnung der beiden Individualrenten etwas komplizierter. Sie basiert dann einerseits auf den geteilten Einkommen während der Ehe und andererseits auf ungeteilten Einkommen vor der Ehe oder für die Zeit, während der nur ein Partner schon pensioniert ist.