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Leserinnen und Leser fragen
Darf mir die Airline einen Gutschein mit Ablaufdatum geben?

Während der Pandemie kam es zu vielen Flugstornierungen. In gewissen Fällen müssen Kunden anstelle einer Rückerstattung Gutscheine mit Ablaufdatum akzeptieren. 
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Muss mir die Airline nicht das Geld zurückzahlen?

Ich habe im September 2020 einen Flug mit der British Airways nach London gebucht. Da London kurz darauf auf die Quarantäneliste kam, stornierte ich den Flug. Nun hat mich die Fluggesellschaft mit einem Gutschein (Voucher) entschädigt, der bis zum 30. September 2023 gültig ist. Müsste mir die Airline nicht eine Entschädigung anbieten? Und darf der Voucher ein Ablaufdatum haben?

Kundinnen und Kunden haben nur Anspruch auf eine Rückerstattung, wenn die Airline den Flug zuerst annulliert. Wenn hingegen Fluggäste ihre Reise stornieren und der Flug regulär stattfindet, können sie von der Airline in der Regel keine Rückerstattung verlangen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob nach der Buchung für das Zielland neue Quarantänevorschriften eingeführt worden sind, wie Simon Sommer, Experte für Fluggastrechte bei cancelled.ch, erläutert.

Besteht das Risiko, dass Reisende wegen wechselnder Quarantänebestimmungen eine Reise kurzfristig stornieren, lohnt es sich, vorgängig eine Reiseversicherung abzuschliessen. Auch manche Airlines bieten gegen einen Aufpreis einen solchen Versicherungsschutz an.

Da British Airways in diesem Fall nicht zu einer Rückzahlung verpflichtet ist, muss die Airline Sie nicht fragen, ob Sie einen Voucher akzeptieren. Sie müsste Ihnen nicht einmal einen solchen Gutschein anbieten. Dies ist deshalb rechtlich betrachtet eine grosszügige Lösung. Und solche Voucher dürfen ein Ablaufdatum haben. Im Vergleich zu anderen Airlines ist British Airways mit ihren Fristen bis zum Verfall des Gutscheins ausgesprochen grosszügig.

Verständlicherweise wäre Ihnen eine Rückerstattung des Kaufpreises lieber gewesen. Ohne Reiseversicherung haben Sie aber darauf keinen Anspruch, wenn Sie den Flug selber stornieren. Insofern können Sie mit dem kulanten Angebot der British Airways durchaus glücklich sein.

Darf der Vermieter meine neue Wohnadresse verlangen?

Ich ziehe aus beruflichen Gründen ins Ausland um. Obwohl die Wohnungsübergabe stattgefunden hat und nichts beanstandet wurde, will mir die Immobilienverwaltung das Mietzinskautionskonto nur freigeben, wenn ich ihr meine neue Adresse mitteile. Auch das Elektrizitätswerk und die Schweizerische Ausgleichskasse wollen wissen, wo ich künftig wohne. Muss ich diese Angaben wirklich überall machen?

Wenn nach der Wohnungsübergabe mit Abnahmeprotokoll alle Ansprüche geklärt und beglichen sind, muss die Immobilienverwaltung die Kaution freigeben. Sie darf die Freigabe nicht mit weiteren Bedingungen wie einer Adressangabe verknüpfen.

In der Regel wird der Strom nicht zeitgleich mit dem Auszug aus einer Wohnung abgerechnet. Um die Schlussabrechnung zustellen zu können, benötigt das Elektrizitätswerk die neue Wohnadresse. Sobald alle Ausstände abgerechnet und beglichen sind, ist auch eine Adressangabe nicht mehr nötig.

Die Schweizerische Ausgleichskasse verlangt bei einem Wegzug ins Ausland üblicherweise keine Adressangaben. Anders sieht es jedoch aus, wenn Sie freiwillige AHV-Zahlungen beantragt haben – in diesem Fall muss die Ausgleichskasse nicht nur die neue Adresse kennen, sondern auch das künftige Gehalt, um die Höhe der Beiträge festlegen zu können.