Geldblog: Tipps zur dritten SäuleDarf ich im Alter die Säule 3a weiter nutzen?
Geldexperte Martin Spieler sagt, welche Regeln für Rentner mit AHV-pflichtigem Einkommen gelten.
Wenn man bis zum 70 Altersjahr weiter AHV-pflichtig arbeitet, kann man bis 70-jährig in die 3. Säule einzahlen. Kann ich noch kurz vor dem 70. Geburtstag einzahlen und dies von den Steuern abziehen, obwohl ich dann das Kapital auszahlen lassen muss? Leserfrage von B. F.
Die Regelung bei der steuerbegünstigten Säule 3a ist einfach: Solange man ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt, kann man nach dem ordentlichen AHV-Rentenalter weiterhin in die Säule 3a einzahlen – allerdings nur maximal 5 Jahre nach Erreichen des AHV-Rentenalters. Bei Männern ist somit mit 70 und bei Frauen mit dem vollendeten 69. Altersjahr in Sachen Säule 3a Schluss.
Auch der Bezug der Säule-3a-Gelder kann aufgeschoben werden bis maximal zum Alter von 69 bei den Frauen und zum Alter von 70 bei den Männern. Die entscheidende Bedingung für eine Einzahlung nach dem Erreichen des Rentenalters ist lediglich, dass Sie weiterhin erwerbstätig sind. Einzahlen darf man in dieser Konstellation selbst dann, wenn man ein anderes Konto der Säule 3a bereits ausbezahlt bekommen hat. Die Regelung ist die Gleiche wie bei der Pensionierung: Hier gilt, dass man auch im Jahr seiner Pensionierung noch den erlaubten Maximalbetrag in die Säule 3a einzahlen kann und bei den Steuern dann geltend machen darf, obwohl man das Kapital in diesem Jahr beziehen muss.
Falls Sie noch eine Einzahlung tätigen möchten, müssen Sie diese aber vor Ihrem 70. Geburtstag vollzogen haben.
Auch diejenigen, die wie Sie nach dem Erreichen des AHV-Alters weiter erwerbspflichtig sind und eine AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, dürfen vor dem Erreichen ihres 70. Geburtstages noch den erlaubten Maximalbetrag in die Säule 3a transferieren und dann bei den Steuern in Abzug bringen, obwohl nach dem Erreichen des 70. Altersjahres dann keine weiteren Einzahlungen mehr zulässig sind und die Säule 3a aufgelöst werden muss. Es gilt grundsätzlich, dass auch im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit definitiv beendet wird oder eben das 70. Altersjahr erreicht wird, ebenfalls in die gebundene Säule 3a eingezahlt werden darf.
Wie viel Sie effektiv in Ihrer Konstellation noch in die Säule 3a einzahlen dürfen, hängt davon ab, ob man noch einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. In der Regel ist man nach dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters nicht mehr einer Pensionskasse angeschlossen. Somit kommt der Maximalbetrag für diejenigen zum Zug, die keiner Pensionskasse angehören. Man darf dann in diesem Jahr maximal 34'416 Franken, jedoch nur maximal 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens in die Säule 3a transferieren und anschliessend steuerlich geltend machen. Auch im Jahr, in dem man das 70. Altersjahr erreicht, ist der Maximalbetrag unverändert. Falls Sie noch eine Einzahlung tätigen möchten, müssen Sie diese aber vor Ihrem 70. Geburtstag vollzogen haben. Allerdings gilt es zu beachten, dass man der Vorsorgestiftung, bei der man die Einzahlungen macht, jeweils einen Nachweis vorlegen muss, der belegt, dass man wirklich erwerbstätig ist und ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt.
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