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Ungeklärtes Schmerzsyndrom nach Unfall
IV-Betrügerin erreicht Milderung ihrer Strafe

Silhouette of sad and depressed woman sitting on the floor at home
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer Frau teilweise gut, die von der Invalidenversicherung (IV) mehr als 660'000 Franken erhalten hatte, indem sie sich auf Schmerzen nach einem leichten Unfall berief. Die von der St. Galler Justiz wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung verhängte Strafe muss überprüft werden.

Nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2001 hatte die Beschwerdeführerin über unerträgliche Schmerzen geklagt. Obwohl ihr behandelnder Arzt von einem ungeklärten Schmerzsyndrom sprach, gewährte die IV eine volle Rente sowie Zulagen für den Ehemann und die vier Kinder.

In den Jahren 2006 und 2009 wurden Revisionsverfahren durchgeführt. Jedes Mal antwortete die Frau, dass sich ihr Zustand nicht verändert habe. Im Jahr 2014 ging bei der IV eine anonyme Anzeige ein: Die Versicherte fahre Auto, bewege sich problemlos, passe auf ihren Enkel auf, mache den Haushalt und trage schwere Lasten. Zudem arbeite sie als selbstständige Versicherungsmaklerin.

Arbeit, Ferien und Feiertage

Bei erneuter Befragung wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Version: Sie habe starke Schmerzen und könne nicht arbeiten. Im Dezember 2014 erstattete die IV Strafanzeige und stellte die Leistungen ein. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Frau 664'540 Franken erhalten.

Die Ermittlungen ergaben, dass die angeblich behinderte Frau in der Maklerfirma ihres Mannes als Prokuristin arbeitete. Sie machte auch Ferien auf den Malediven und in Dubai: Auf Videos ritt sie auf einem Kamel oder tanzte bei Festen der kosovarischen Gemeinschaft.

In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und Geldwäscherei, um nur einige Punkte zu nennen. Die 46-monatige Freiheitsstrafe, die 180 Tagessätze bedingte Geldstrafe und die Ausgleichsforderung der IV in Höhe von 570'000 Franken hebt es hingegen auf.

Laut der 2. Strafrechtsabteilung verstösst die Strafbemessung der St. Galler Justiz zum Nachteil der Verurteilten gegen das Recht. Auch die Ausgleichsforderung müsse überprüft werden, um eine doppelte Rückzahlung zu vermeiden (Urteil 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024).

SDA/sme