Urteil mit FolgenBei PK-Wechsel: Personal darf mitreden
Eine Kündigung der Pensionskasse ohne Miteinbezug des Personals ist ungültig: Das Bundesgericht hat einen Rekurs von Proparis gutgeheissen.
Mitarbeiter eines Unternehmens haben beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht. Das Bundesgericht hat den Rekurs einer Pensionskasse nach der Kündigung verschiedener Mitglieder gutgeheissen.
Sieben Gastro- und Patisserie/Confisserie-Berufsverbände hatten Ende 2017 ihre Mitgliedschaft in der Pensionskasse Proparis beendet. Die Stiftung steht Unternehmen und Verbänden offen, die Mitglied des Schweizerischen Gewerbeverbandes (SGV) sind. Diese Kündigungen sollten später zur Teilliquidation der Pensionskasse führen.
Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht sowie das Bundesverwaltungsgericht urteilten, dass der Vertrag ordnungsgemäss gekündigt worden sei. Das Bundesgericht hingegen kam in seinem am Dienstag publizierten Urteil zu einem anderen Schluss und hiess den Rekurs von Proparis gut.
Keine implizite Zustimmung
Die zweite sozialrechtliche Abteilung in Luzern erinnerte daran, dass die Kündigung der alten Mitgliedschaft und der Eintritt in eine neue Pensionskasse nur unter Zustimmung des Personals oder im vorliegenden Fall seiner Vertreter erfolgen dürfe. Es reiche nicht, das Personal nur nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören.
Das Bundesverwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass es eine implizite Zustimmung des Personals gegeben habe, da die Arbeitnehmenden während der Kündigungsfrist informiert worden seien und keine Einwände erhoben hätten.
Die Bundesrichter folgen dieser Argumentation nicht. Der Gesetzgeber habe einen Mechanismus vorgesehen, der eine gemeinsame Entscheidung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer benötige. Dem Personal sei dazu ein besonderes Mitwirkungsrecht eingeräumt worden.
Eine Anhörung oder Orientierung nach der Kündigung genüge nicht. Im Gegenteil: Die Zustimmung zu einem Pensionskassenwechsel sei notwendig. Durch die Interpretation von «Mitgestalten» als «Opponieren», werde die Position der Arbeitnehmenden spürbar geschwächt, weil diese damit vor einen «fait accompli» gestellt würden.
Deswegen seien dem Arbeitgeber ohne Einwilligung des Personals die Hände gebunden und eine Kündigung der Pensionskasse ohne Miteinbezug des Personals dementsprechend ungültig. (Urteil vom 5. Mai 2020 9C_409/2019)
SDA
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