Geldberater zu HypothekarschuldenViele Hypothekarschuldner wären im Krisenfall die Dummen im Umzug
Wer auf eine Querverrechnung von Guthaben und Hypothek verzichtet, riskiert, im Bankenkonkursfall einen Teil seines Sparbatzens zu verlieren, aber auf der vollen Hypothekarschuld sitzen zu bleiben.
Wieso ist das Verrechnungsverbot ungünstig für einen Hypothekarschuldner, wenn er bei derselben Bank noch weitere Konten hat? Was für Nachteile entstehen dadurch? D.W.
Wenn eine Bank Konkurs geht, sind Einlagen auf Konten im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung bis maximal 100’000 Franken geschützt. Bei Summen, die darüber liegen, riskiert man, dass man sein Geld im schlimmsten Fall verliert. Nicht direkt von einem Bankkonkurs betroffen sind indes die Hypothekenverträge der betroffenen Bank. Diese lösen sich im Konkursfall der Bank nicht einfach in Luft auf, sondern laufen weiter. Als Kunde schuldet man auch seiner allenfalls konkursiten Hypothekarbank weiterhin die vertraglich abgemachten Hypothekarzinsen und falls ebenfalls vorgängig so vereinbart mögliche Amortisationstranchen.
Sollte der Hypothekarvertrag auslaufen, muss man der Bank seine Hypothekarschuld zurückzahlen – auch dann, wenn die Bank in der Krise und sogar Pleite ist. All die Verpflichtungen, die man als Hypothekarkunde gegenüber der Bank hat, gelten auch im Falle eines Bankkonkurses weiter. Dies hat zur Folge, dass man auf der einen Seite unter Umständen seiner konkursiten Bank weiterhin Hypozinsen und Amortisationen zahlen muss, obwohl man auf der anderen Seite vielleicht durch den Konkurs Geld verliert, weil man bei ihr liquide Mittel auf den Konten hatte, welche über den maximal geschützten 100’000 Franken der Einlagensicherung lagen und daher im schlimmsten Fall abgeschrieben werden: Man würde einen Teil seines Sparbatzens verlieren, aber gleichzeitig auf einer Hypothekarschuld sitzen bleiben, für die man auch noch weiter Zinsen an seine Bank abliefern muss.
Viele Banken haben sich abgesichert
Für jeden Wohneigentumsbesitzer ist dies eine Horrorvorstellung. Gemäss gesundem Menschenverstand wäre es in einer solchen Situation logisch, dass, wenn man wegen eines Bankkonkurses einen Teil seines Ersparten verliert und gleichzeitig bei der gleichen Bank eine offene Schuld hat, man diese beiden Posten gegenseitig verrechnen kann. Doch viele Banken haben sich abgesichert und schliessen genau dies aus. Sie haben in ihre Hypothekarverträge oder in die damit verbundenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Passus aufgenommen, welcher diese Verrechnung von Hypothekarschulden mit allenfalls verlorenem Sparguthaben verunmöglicht.
Mit seiner Unterschrift auf entsprechenden Standardverträgen akzeptiert man ein Verrechnungsverbot und verzichtet so auf die Möglichkeit, im Bankkonkursfall die Hypothekarschuld mit eigenem Guthaben, das über der einlagengeschützten Schwelle liegt, zu verrechnen. Als Kunde wäre man dann im Krisenfall der Dumme im Umzug: Die Bank hat sich abgesichert, während man als Kunde mit abgesägten Hosen dasteht. Genau darum rate ich, vor einem Hypothekenabschluss nicht nur die Zinsen gut zu vergleichen, sondern auch zu prüfen, ob der Vertrag oder die damit gekoppelten Geschäftsbedingungen ein Verrechnungsverbot oder einen Verrechnungsverzicht enthalten. Ein solches sollte man nicht akzeptieren.
Lieber mehr Zins bezahlen, als Erspartes zu verlieren
Die Praxis bei den Banken in der Schweiz ist sehr unterschiedlich. Ein Teil der Banken verzichtet auf ein Verrechnungsverbot in den Verträgen, viele hingegen haben eine solche kundenunfreundliche Regelung weiterhin in ihren Verträgen. Manchmal sind Banken auch bereit, auf einen solchen Passus zu verzichten, wenn dies der Kunde ausdrücklich verlangt und sie das Geschäft nicht verlieren wollen, weil es für sie lukrativ ist. Darum sollte man noch während der Vertragsverhandlungen abklären, ob ein Verrechnungsverzicht standardmassig in den Vertragspapieren der Bank enthalten ist oder nicht und falls ja, eine Streichung verlangen.
Sollte die Bank damit nicht einverstanden sein, empfehle ich, die Hypothek bei einem Konkurrenzinstitut abzuschliessen, selbst wenn man bei dieser etwas mehr Zins bezahlt. Oder aber man stellt sicher, dass man bei seiner Hypothekarbank nie liquide Mittel hat, welche den gesetzlich gesicherten Betrag von 100’000 Franken übersteigen. Dann kann man selbst mit einem bestehenden Verrechnungsverzicht im Hypothekarvertrag im Krisenfall nicht auch noch Erspartes verlieren.
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