Geldblog: Arbeitslosigkeit und PKAuch an einen möglichen Steuerabzug denken
Wer nach einer Kündigung seitens Arbeitgeberin ab 58 freiwillig in der Pensionskasse bleibt und dabei auch Sparbeiträge leistet, darf diese bei den Steuern in Abzug bringen.
Sie haben in einem Beitrag darauf hingewiesen, dass man auch als Arbeitsloser ab 58 in der Pensionskasse bleiben kann und auch freiwillig Sparbeiträge leisten darf. Ich zahle nicht nur die Risikoprämie sondern auch den Sparanteil freiwillig weiter. Alles zusammen macht das etwas über 49’000 Franken pro Jahr – genau 12’288 Franken pro Quartal. Zum Glück rechne ich nur mit einer verhältnismässig kurzen Arbeitslosigkeit und kann es mir leisten. Kann ich die einbezahlten Beträge in der Steuererklärung analog einem PK-Einkauf abziehen und wenn ja, wie würde es sich verhalten bezüglich der dreijährigen Sperrfrist für Einzahlungen vor dem Bezug – wenn ich nun nicht 59- sondern 62-jährig wäre? Leserfrage von M.L.
Der Artikel 47a im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bringt für ältere Arbeitslose in der Tat eine wichtige Entlastung, weil man trotz Kündigung ab dem 58. Lebensjahr in der Pensionskasse bleiben kann. So profitiert man von der Verzinsung, die höher ist als wenn man das Geld auf einem Freizügigkeitskonto hätte. Man hat mehr Sicherheit.
Der eigentliche Pluspunkt bei dieser Variante liegt darin, dass bei der Pensionierung trotz der Kündigung ab 58 ein Rentenanspruch besteht. Bei der Freizügigkeitslösung muss man später das Kapital beziehen. Dank dieser Änderung, die im letzten Jahr in Kraft getreten war (lesen Sie dazu auch diesen Beitrag), kann man freiwillig bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters in der Pensionskasse versichert bleiben, muss aber mindestens die Risikoleistungen weiterversichern. Den Sparprozess kann man freiwillig dazunehmen.
Wenn man dies so wie Sie macht, wird es allerdings rasch teuer. Denn man bezahlt nicht wie als Angestellter nur den Mitarbeiterbeitrag, sondern zusätzlich den Beitrag, den bis anhin noch während dem Anstellungsverhältnis der Arbeitgeber beigesteuert hatte. Einige Vorsorgeeinrichtungen bieten die Möglichkeit, einen tieferen Lohn zu versichern als bisher. Offerten für die verschiedenen Möglichkeiten können Sie bei Ihrer Pensionskasse einholen.
«Bei den Einkäufen verhält es sich analog, wie wenn man arbeiten würde. Man kann sich nach wie vor falls möglich einkaufen.»
Ihr Beispiel zeigt, was dies ausmachen kann. Da ist es naheliegend, dass man sich Gedanken macht, ob man die geleisteten Beiträge auch bei den Steuern in Abzug bringen darf. Wie der Vorsorgeexperte Stefan Glarner vom Glarner Vorsorgezentrum auf meine Anfrage hin erklärt, erhält man von der Pensionskasse für die Beiträge eine Bestätigung, dass man die Beiträge selber finanziert hat: «Somit sind diese Beiträge – Risiko- und Kostenprämie sowie Sparbeiträge – vollumgänglich abzugsfähig.» Da es sich bei den Beiträgen um die jährlichen reglementarischen Leistungen handelt, gibt es keine Sperrfrist. «Bei den Einkäufen verhält es sich analog, wie wenn man arbeiten würde. Man kann sich nach wie vor falls möglich einkaufen.»
Er weist allerdings darauf hin, dass, wenn die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert hat, die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen werden müssen und die Austrittsleistung nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden kann. Vorbehalten bleiben reglementarische Bestimmungen, die die Ausrichtung der Leistungen nur in Kapitalform vorsehen. Sie selbst gehen aber in Ihrem Fall von einer kurzen Arbeitslosigkeit aus. Falls Sie dann in eine neue Vorsorgeeinrichtung aufgenommen werden, ist wieder das neue Reglement zu beachten.
Bezüglich der von Ihnen ebenfalls erwähnten Sperrfrist von drei Jahren betont Stefan Glarner, dass man diese nur bei Einkäufen beachten muss, sofern man nicht die Rente bezieht, ansonsten kann man sich auch bis zum Schluss einkaufen. «Auch hier gibt es natürlich wieder eine Ausnahme: Die Wiedereinkäufe aus Scheidung sind bis zur Pension auch ohne Sperrfrist möglich.» Aus diesem Grund macht es laut Glarner Sinn, zuerst die reglementarischen Einkäufe zu tätigen und nachher, falls eine Scheidungsabfindung bezahlt wurde, diese bis kurz vor der Pension noch einzuzahlen.
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