Geldblog: Fakten zur dritten SäuleWie Taggeldbezieher ihre Vorsorge stärken
Arbeitslose dürfen weiter in die Säule 3a einzahlen und damit von den Steuervorteilen profitieren – auch im Jahr der Pensionierung darf der Maximalbetrag geleistet werden.
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Ich bin 64 Jahre alt, unfreiwillig frühpensioniert. Die Firma bezahlt mir bis 65 eine Übergangsrente. Ausserdem erhalte ich noch Geld vom RAV. Auf Ende Jahr möchte ich ein 3a-Konto auflösen. Darf ich für dieses Jahr, um Steuern zu sparen, noch mal einzahlen? Macht das Sinn, wenn ich das Guthaben Ende Jahr beziehe? Wenn ich einzahlen kann, wie viel ist erlaubt? Leserfrage von P.H.
Laut dem Bundesamt für Sozialversicherung steht die Säule 3a «Personen offen, die einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Einkommen AHV-pflichtig ist. Im Ausland wohnhafte Personen, die in der Schweiz arbeiten, können ebenfalls ein Guthaben der Säule 3a bilden. Ferner beitragsberechtigt sind Taggeldbezüger/innen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und teilinvalide Personen, die ein AHV-pflichtiges Einkommen beziehen.»
Da Sie mir schreiben, dass Sie über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) weiterhin Tagesgelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, sind Sie derzeit nach wie vor berechtigt, Einzahlungen in die steuerbegünstigte Säule 3a zu leisten und diesen Betrag dann in der nächsten Steuererklärung in Abzug zu bringen. Wenn Sie dann später im nächsten Jahr keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung mehr beziehen und auch nicht mehr erwerbstätig sind, können Sie die Säule 3a nicht mehr für sich nutzen.
Man kann auch in dem Jahr, in dem man seine Säule 3a bezieht, nochmals eine Transaktion in die Säule 3a vornehmen.
Faktisch sind Sie aber derzeit im Jahr der Pensionierung. Dies ist jedoch punkto Säule 3a auch kein Problem. Da Sie grundsätzlich weiterhin berechtigt sind, Einzahlungen in die Säule 3a zu tätigen, dürfen Sie in diesem Jahr Ihrer Pensionierung weiter auch den Maximalbetrag in die Säule 3a leisten. Selbst Ihre Absicht, dass Sie Ihre Säule 3a noch in diesem Jahr beziehen möchten, ist kein grundsätzlicher Hinderungsgrund, der es Ihnen verunmöglichen würde, nochmals in die Säule 3a einzuzahlen und von den damit verbundenen Steuervorteilen zu profitieren. Man kann auch in dem Jahr, in dem man seine Säule 3a bezieht, nochmals eine Transaktion in die Säule 3a vornehmen.
Unabhängig davon sollten Sie prüfen, wie sich ein Bezug auf die Steuern auswirkt. Der Bezug von Vorsorgegeldern aus der Säule 3a und auch aus der Pensionskasse wird zwar separat vom übrigen Einkommen und mit einem reduzierten Satz besteuert. Falls Sie aber beispielsweise Ihre Säule 3a und allenfalls noch einen Teil aus Ihrer Pensionskasse im gleichen Jahr beziehen, würden diese Gelder für die Besteuerung zusammengezählt, was in den meisten Kantonen dazu führt, dass man mehr an den Fiskus abliefern muss. Ich würde Vorsorgegelder nach Möglichkeit gestaffelt beziehen.
Die genauen Steuerfolgen sowohl eines Bezugs als auch einer weiteren Einzahlung in die Säule 3a können Sie sich anhand Ihrer individuellen Daten von Ihrer Hausbank oder Versicherung ausrechnen lassen und sich auch weitere Vorschläge aufzeigen lassen, welcher Weg sich für Sie für Ihre Pensionierung und punkto Steuern als optimal erweist.
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