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Geldblog: Optimierung der Altersvorsorge
Lohnt sich die dritte Säule nach der Pensionierung?

Von wegen Steuervorteil: Nicht in jedem Fall macht es Sinn, übers Pensionsalter hinaus in die Säule 3a einzuzahlen.
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Ich möchte die 3. Säule nach der Pensionierung nutzen. Wie klein darf das Pensum sein, damit weiterhin eingezahlt werden kann? Benötigt man als Voraussetzung ein regelmässiges Monatssalär oder ein bestimmtes Jahressalär? Leserfrage von E.S.

Damit man auch nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bei Frauen von aktuell 64 Jahren und bei Männern mit 65 weiterhin in die steuerbegünstigte Säule 3a einzahlen darf und diese Beträge dann im Folgejahr in der Steuererklärung in Abzug bringen darf, muss man weiter erwerbstätig sein. In diesem Fall darf man die Säule 3a bis zu fünf Jahre über das ordentliche AHV-Pensionsalter hinaus nutzen.

Falls Sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit im AHV-Rentenalter weiter einer Pensionskasse angehören – zum Beispiel weil Sie Ihre Pensionskassenrente aufgeschoben haben – dürfen Sie weiter den Maximalbetrag von momentan 6883 Franken in die Säule 3a einzahlen. Wenn Sie keiner Pensionskasse mehr angehören, dürfen Sie 20 Prozent Ihres Netto-Erwerbseinkommens in die Säule 3a leisten und dann ein Jahr später bei den Steuern abziehen. Der Maximalbetrag liegt hier aktuell bei 34'416 Franken beziehungsweise maximal 20 Prozent des Netto-Erwerbseinkommens.

Vorgeschrieben ist lediglich, dass Sie ein Erwerbseinkommen haben müssen.

Selbst wenn Sie schon eines von mehreren Konten der Säule 3a aufgelöst haben, dürfen Sie die 3. Säule im Falle einer Fortführung der Erwerbstätigkeit weiterhin nutzen. Und auch wenn Sie nur ein kleines Arbeitspensum haben, dürfen Sie die Säule 3a auch nach dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters fortführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie ein regelmässiges Monatseinkommen haben oder nicht. Auch bezüglich der Höhe Ihres Erwerbseinkommens gibt es keine Vorgaben. Vorgeschrieben ist lediglich, dass Sie ein Erwerbseinkommen haben müssen. Falls dieses nur klein ist, weil Sie nur ein sehr geringes Arbeitspensum haben, ist auch der Betrag, den Sie in die Säule 3a einzahlen könnten, sehr klein. Denn Sie dürfen ja nur 20 Prozent des Netto-Erwerbseinkommens in die Säule 3a transferieren. Entsprechend gering ist dann im Folgejahr auch der Steuerabzug.

Zu beachten ist noch ein anderer Aspekt: Der reduzierte Versicherungsabzug bei Einzahlungen in die Säule 3a bei den Steuern. Die diesbezüglichen Regelungen sind in den verschiedenen Kantonen unterschiedlich. Es könnte sein, dass Sie aufgrund der Einzahlung in die 3. Säule nur noch einen etwas reduzierten Versicherungsabzug in Ihrer künftigen Steuererklärung geltend machen dürfen. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob Sie besser fahren, wenn Sie den höheren Versicherungsabzug nutzen dürfen – oder wenn Sie zusätzlich den Abzug aufgrund der Einzahlung in die Säule 3a machen können. Falls Sie sich für eine Fortführung Ihrer Säule 3a entscheiden, müssen Sie gegenüber Ihrer Vorsorgestiftung den Nachweis liefern, dass Sie wirklich erwerbstätig sind. Möglich ist dies mittels Lohnausweis, Arbeitsvertrag oder AHV-Abrechnung.