Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wie ChromeSafariFirefox oder Edge um Sicherheitslücken zu vermeiden und eine bestmögliche Performance zu gewährleisten.

Zum Hauptinhalt springen

Urteil wegen missbräuchlicher Kündigung
Zwei Mütter klagen erfolgreich gegen die Swatch Group

Der Drive-Thru Store von Swatch in Biel. 
Jetzt abonnieren und von der Vorlesefunktion profitieren.
BotTalk

Es ist ein Urteil, dem Juristen Signalwirkung für Arbeitnehmerinnen in der ganzen Schweiz zuschreiben: Das Arbeitsgericht in Genf hat am 29. September eine Tochtergesellschaft des weltweit grössten Uhrenkonzerns Swatch Group mit Sitz in Biel wegen missbräuchlicher und diskriminierender Kündigung verurteilt.

Es geht um zwei ehemalige Mitarbeiterinnen der Firma Swatch Group Les Boutiques SA, welche die Verkaufsstellen für die einzelnen Uhrenmarken der Gruppe betreibt. Dazu gehören etwa Boutiquen von Swatch, Omega und Tissot. Kurz nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub ist beiden Angestellten gekündigt worden. Sie arbeiteten in einem Swatch-Laden in Genf.

Dagegen klagten sie mit Unterstützung der Gewerkschaft Unia vor Gericht. Und bekamen nun recht. Die Swatch Group muss somit beiden Frauen eine finanzielle Entschädigung in nicht genannter Höhe zahlen.

Gerichte urteilen zurückhaltend

Es ist ungewöhnlich, dass die Justiz in solchen Fällen zugunsten der Klägerinnen entscheidet. Gemäss dem Online-Gleichstellungsportal Leg.ch kam es allein vor Westschweizer Gerichten seit dem Jahr 2008 zu sechzehn Klagen wegen missbräuchlicher Kündigungen nach dem Mutterschaftsurlaub. Nur sechs davon waren erfolgreich.

Eine Erklärung für die niedrige Erfolgsquote: Es ist in der Regel schwierig, die «Wahrscheinlichkeit einer Diskriminierung« zu beweisen. Bei den ehemaligen Swatch-Mitarbeiterinnen sieht das Arbeitsgericht diesen Umstand jedoch als erwiesen an, weil die Kündigungen zeitlich kurz nach Ablauf der gesetzlichen Frist des Mutterschaftsurlaubs ausgesprochen wurden.

«Wir hoffen, dass dieses Urteil dazu beiträgt, dass solche Praktiken leichter angezeigt werden können.»

Céline Moreau, Anwältin einer Klägerin

Bei einer der beiden Betroffenen erfolgte der Rausschmiss im August 2020, ganze neun Tage nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz; bei der anderen einen Monat später. Bei einem der Kündigungsgespräche soll die Bemerkung gefallen sein: «Auf diese Weise haben Sie nun mehr Zeit, sich um Ihre Kinder zu kümmern.»

Das Obligationenrecht besagt, dass jede Frau nach der Entbindung Anspruch auf sechzehn Wochen Schutz hat. Während dieser vier Monate darf ihr nicht gekündigt werden.

Für die Anwältin Céline Moreau, welche eine der ehemaligen Swatch-Mitarbeiterinnen vertritt, deutet der Fall auf ein tiefer liegendes Problem hin. «Viele Frauen, die wegen ihrer Schwangerschaft entlassen wurden, bringen den Sachverhalt nicht vor Gericht», sagte sie gegenüber der «Tribune de Genève». «Wir hoffen, dass dieses Urteil dazu beiträgt, dass solche Praktiken leichter angezeigt werden können.»

Das Tribunal des prud’hommes in Genf urteilte zugunsten von zwei ehemaligen Mitarbeiterinnen der Swatch Group.

Swatch Group verzichtet auf Berufung

Die Swatch Group ihrerseits akzeptiert das Urteil und wird somit keine Berufung einlegen. Dafür kann es zwei Gründe geben: Der Uhrenkonzern hält die Aussichten auf Erfolg für gering und will weitere Verfahrenskosten vermeiden, hat dafür aber die juristische Machbarkeit solcher Kündigungen ausgelotet.

Oder aber das Unternehmen will verhindern, dass eine höhere Instanz das Urteil aus Genf bestätigt und es dadurch Präjudizcharakter erhält.

Der Uhrenkonzern legt jedoch Wert auf die Feststellung, dass die Entlassungen der Frauen nicht in Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft stünden. «Eine der Personen wurde wegen sehr vieler Fehlzeiten vor der Schwangerschaft entlassen. Die andere hat kurz nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub gegen klare Arbeitsanweisungen verstossen», heisst es vonseiten der Swatch Group.

In beiden Fällen habe es sich um ordentliche Kündigungen mit Freistellung von der Arbeitspflicht gehandelt, sodass beide Personen bis zum Ende ihrer Kündigungsfrist den vollen Lohn erhalten hätten.