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Geldblog: Tipp zur Steuerauskunft
Wissen Sie, was ein Steuerruling ist?

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Was versteht man unter einem Steuerruling? Leserfrage von K.W.

Steuerrulings sind recht verbreitet. Sie sind eine Auskunft der Steuerbehörden zu einem genau umschriebenen, die Steuern betreffenden Sachverhalt. Vor allem Firmen und vermögende Personen beantragen bei Steuerbehörden eine vorgängige steuerrechtliche Beurteilung eines konkreten Sachverhaltes. Oft geht es darum, dass jemand sicher sein möchte, ob seine steuerrechtliche Beurteilung auch aus Sicht der Steuerbehörden korrekt ist. Solche Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und sind für den Kanton, in dem das Steuerruling erteilt wurde, verbindlich – vorausgesetzt, dass sich der genau geschilderte Sachverhalt nicht verändert hat oder nicht Gesetze verletzt werden.

Steuerrulings schaffen Rechtssicherheit. Wenn sich eine vermögende Person aus dem Ausland in einem Kanton mit der Möglichkeit einer Pauschalsteuer neu niederlässt, möchte sie vorgängig wissen, was sie steuerlich bei einer Ansiedelung im Detail erwartet und welche Rahmenbedingungen genau für sie gelten. Steuerbehörden bezeichnen solche Rulings auch als steueramtliche Vorbescheide oder als Auskünfte ohne Verfügungscharakter.

«Das Ruling soll eine gesetzesmässige Veranlagung ermöglichen und erzielt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Bindungswirkung, sofern die Sachverhaltsgestaltung gemäss Ruling erfolgt und die Auflagen bzw. gesetzlichen Voraussetzungen auch effektiv erfüllt werden», schreibt etwa der Kanton Solothurn. «Sinnvoll ist ein Ruling bei komplexen wirtschaftlich und rechtlich bedeutenden Sachverhalten, die im Veranlagungsverfahren ohnehin zur Beurteilung anstehen.» Und beim Kanton Bern heisst es: «Bei geplanten Sachverhalten kann es für die steuerpflichtigen Personen wichtig sein, bereits im Voraus die steuerliche Beurteilung der Steuerverwaltung zu kennen.»

Unabhängig davon hat man die Möglichkeit, bei Steuerämtern auch telefonische Auskünfte zu komplexen Fragen einzuholen.

Insbesondere Unternehmen müssten die Steuerfolgen von weitreichenden betrieblichen Entscheidungen wie Umstrukturierungen oder Sitzverlegungen im Voraus kennen, um die verbundenen finanziellen Folgen abschätzen zu können. «Die steuerpflichtigen Personen können in diesen Fällen die Steuerverwaltung um eine verbindliche Auskunft – ein Steuerruling – ersuchen.» Bei einer Rulinganfrage müssen der geplante Sachverhalt und die steuerliche Beurteilung genau umschrieben werden. «Hält sich die steuerpflichtige Person bei der anschliessenden Umsetzung an die Sachverhaltsschilderung, ist die Steuerverwaltung an ihre steuerliche Beurteilung gebunden. Die steuerpflichtige Person wird in ihrem Vertrauen auf die Auskunft geschützt.»

Rulinganträge sind schriftlich bei den kantonalen Steuerämtern einzureichen. Falls nötig koordiniert sich diese mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Ein solcher Antrag muss die Identität der betroffenen Person nennen und den geplanten Sachverhalt vollständig und detailliert umschreiben sowie die eigene steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts darlegen und den Antrag stellen, diese Beurteilung zu bestätigen. Es braucht somit einen hohen Detailierungsgrad und einen konkreten Sachverhalt. Dennoch erfolgt die Beurteilung von Rulinganträgen in der Regel kostenlos. Unabhängig davon hat man die Möglichkeit, bei Steuerämtern auch telefonische Auskünfte zu komplexen Fragen einzuholen. Anders als ein schriftliches Steuerruling, das sich auf einen detailliert geschilderten Sachverhalt bezieht, sind telefonische Auskünfte nur als Grobeinschätzung zu verstehen und nicht verbindlich.