Geldblog: Leserfrage zur Steuerpflicht Muss ich während meiner mehrjährigen Weltreise Steuern zahlen?
Solange man seinen Wohnsitz in der Schweiz behält, unterliegt man hierzulande der Steuerpflicht.
Ich werde künftig AHV beziehen – eine PK-Rente erhalte ich schon. Ich besitze ein Einfamilienhaus und möchte nun zwei bis drei Jahre auf eine Weltreise gehen. Ich werde nie länger als drei Monate im selben Land bleiben und jeweils nur für ganz kurze Aufenthalte in die Schweiz zurückkehren. Das Haus würde ich vermieten. Wie sieht dies steuerlich aus: Muss ich die AHV und PK-Rente in der Schweiz versteuern, obwohl ich praktisch nie dort lebe? Leserfrage von S.H.
Obwohl Sie faktisch nur kurze Zeiten jeweils in der Schweiz sind und die meiste Zeit des Jahres auf Reisen irgendwo auf der Welt verbringen, müssen Sie erstens eine Steuererklärung in der Schweiz ausfüllen und einreichen und zweitens alle Ihre Einnahmen in der Schweiz versteuern. Konkret bedeutet dies, dass Sie sowohl Ihre AHV-Rente als auch Ihre Rente aus der Pensionskasse versteuern müssen. Auch Ihre Mieteinnahmen aus Ihrem Einfamilienhaus müssen Sie trotz mehrheitlichem Auslandaufenthalt in der Schweiz versteuern. Würden Sie das Haus während Ihrer Abwesenheit nicht vermieten, müssten Sie auch den Eigenmietwert versteuern.
Die Tatsache, dass Sie zu einem grossen Teil nicht hier in der Schweiz sein werden, entbindet Sie nicht von der Steuerpflicht. Steuerlich betrachtet machen Sie einfach deutlich mehr Ferien als dies andere Leute tun – Sie sind lange unterwegs, kommen dazwischen aber immer wieder zurück in die Schweiz. Bei diesem Vorgehen bleiben Sie in der Schweiz angemeldet und sind somit auch in denjenigen Phasen steuerpflichtig, in denen Sie sich auf einer Weltreise befinden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Auslandaufenthalte vier Wochen oder acht Monate dauern.
Da Sie immer wieder dazwischen in die Schweiz nach Hause kommen und Ihren Wohnsitz in der Schweiz behalten, bleiben Sie in der Schweiz ganz normal steuerpflichtig, denn Sie machen ja nur einfach längere Auslandaufenthalte. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Auslandaufenthalte vier Wochen oder acht Monate dauern. Solange Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sind Sie auch hier für Ihr ganzes Erwerbseinkommen steuerpflichtig – das aus der AHV-Rente, der Pensionskassenrente, den Mieteinnahmen und allfälligen Vermögenserträgen besteht.
Anders wäre es, wenn Sie sich ganz von der Schweiz abmelden würden – also keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr hätten und ins Ausland ziehen würden. Mit einem Wegzug ins Ausland endet auch die Steuerpflicht in Ihrem heutigen Wohnsitzkanton und in der Schweiz. Allerdings würden Sie dann einer unterjährigen Steuerpflicht für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer vom 1. Januar des Steuerjahrs bis zum effektiven Wegzugsdatum unterstehen.
Auch bei einem definitiven Wegzug ins Ausland, mit dem dann die Steuerpflicht in der Schweiz endet, müssten Sie für die Zustellung der Verfügungen wie Steuerveranlagungen oder Steuerrechnungen eine Vertreteradresse in der Schweiz hinterlassen.
Fehler gefunden?Jetzt melden.