Nach der Kündigung der WohnungWie lange darf ein Vermieter die Kaution zurückbehalten?
Laut dem Mieterverband gibt es öfters Probleme bei der Rückzahlung der Mietkaution. Doch wenn es an der Wohnung nichts zu beanstanden gibt, sollte die Liegenschaftsverwaltung das Geld rasch freigeben.

Obwohl Karin Keller (Name geändert) schon im vergangenen November aus ihrer Mietwohnung beim Bahnhof Zürich ausgezogen ist, hat sie das auf einem Kautionskonto hinterlegte Geld bis heute nicht zurückerhalten. Mehrere Interventionen bei der Verwalterin haben bis jetzt nichts gebracht. Der Mietvertrag endete per 30. November. Bei der Wohnungsübergabe hat die Liegenschaftsverwalterin nichts beanstandet und bestätigt, dass alles in Ordnung sei.
Bei der Rückzahlung von Mietzinskautionen gebe es öfters Verzögerungen, sagt Fabian Gloor, Rechtsexperte beim Schweizerischen Mieterverband. In der Regel beträgt die Kaution ein bis drei Monatsmieten. Sie muss bis zum Ende des Mietverhältnisses auf einem Sperrkonto hinterlegt bleiben. Dieses Konto läuft zwar auf den Namen des Mieters, es darf aber nur mit Zustimmung der Vermieterin – oft eine Liegenschaftsverwaltung – wieder aufgelöst werden.
Nach einem Monat müsste die Kaution ausbezahlt werden
Wenn nach der Wohnungsübergabe alle Ansprüche geklärt oder erledigt sind, gibt die Liegenschaftsverwaltung die Kaution frei, indem sie ein entsprechendes Bankformular unterschreibt. «Gemäss einer ungeschriebenen Regel muss die Vermieterin das innerhalb eines Monats tun, nachdem alle Ansprüche beglichen sind», sagt Gloor.
Im eingangs erwähnten Beispiel sind alle Ansprüche beglichen und die einmonatige Frist abgelaufen. Wie gehen Mieterinnen und Mieter in diesem Fall am besten vor? Gloor kennt verschiedene Beispiele, in denen entweder die Freigabe der Kaution grundlos verweigert oder nicht einmal eine Abrechnung mit finanziellen Ansprüchen vorgelegt wurde. Wenn es dazu komme, rät er Mieterinnen und Mietern, sich an die zuständige Schlichtungsbehörde zu wenden. Die Schlichtungsstelle kann die Freigabe der Kaution innert weniger Wochen veranlassen. Eine Übersicht über die regional zuständigen Schlichtungsbehörden hat der Schweizerische Mieterverband auf seiner Internetseite aufgeschaltet.
Ein Jahr nach dem Ende des Mietverhältnisses muss die Bank die Kaution selbst dann auszahlen, wenn keine Schlichtungsbehörde eingeschaltet worden ist. Bedingung dafür ist, dass die Liegenschaftsverwaltung kein Verfahren gegen den Mieter eingeleitet hat. Die Bank verlangt in der Regel ein Wohnungsabgabeprotokoll und ein Kündigungsschreiben. Gloor rät von diesem Weg eher ab. Denn erstens ist es für viele Mieter ärgerlich, so lange auf das Geld warten zu müssen, und zweitens «tun viele Banken in solchen Fällen kompliziert und wollen alle möglichen Bestätigungen sehen».
Verzögerung, wenn die Nebenkosten noch nicht vorliegen
Es kommt auch vor, dass die Liegenschaftsverwaltung die Freigabe der Kaution mit Verweis auf die noch nicht vorliegende Nebenkostenabrechnung hinauszögert. Manchmal werden Nebenkosten erst mehrere Monate nach dem Auszug aus der Wohnung abgerechnet. Wenn die Liegenschaftsverwaltung die Kaution deswegen zurückbehält, ist sie nur teilweise im Recht. Tatsächlich dient die Kaution auch als Sicherheit für Nebenkosten. «Doch die Vermieterin darf nur den Betrag zurückbehalten, der an Nebenkosten erwartet wird», sagt Gloor. Zulässig sei zudem ein Sicherheitszuschlag von 20 Prozent auf der letzten Nebenkostenabrechnung.
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