Bund präzisiert bei RisikoländernVerwirrung um rückwirkende Quarantänepflicht – das gilt wirklich
In Quarantäne müssen Schweizer Ferienreisende nur, wenn ihr Feriendomizil am Tag der Rückkehr in die Schweiz auf der Liste der Corona-Risikoländer steht.
Wer in Corona-Zeiten Auslandferien macht, muss sich auf diverse Unannehmlichkeiten einstellen. Flugausfälle, sich ständig ändernde Hygienebestimmungen und Maskentragpflichten gehören in Europa zur Tagesordnung.
Als weitere Unwägbarkeit kommt dazu, dass die Schweiz einen Staat wegen steigender Corona-Fallzahlen kurzfristig auf ihre Liste der Corona-Risikoländer setzen kann. Wer in einem betroffenen Land Ferien macht und nach Inkrafttreten der Liste in die Schweiz zurückkehrt, muss für zehn Tage in Quarantäne.
In dieser Sache gab es an der Corona-Pressekonferenz des Bundes vom Mittwoch Klärungsbedarf. Stefan Kuster, Leiter Übertragbare Krankheiten im Bundesamt für Gesundheit, wurde gefragt, ob die Quarantäne auch rückwirkend gelte. Rückwirkend meint den Fall, dass jemand am 22. Juli aus einem Risikoland zurückkehrt, das die Schweiz auf ihre aktualisierte Liste der Corona-Risikoländer setzte, die am 23. Juli in Kraft getreten ist. (Hier erfahren Sie Genaueres darüber, wann und wo die Quarantänepflicht gilt.)
Zeitpunkt der Einreise gilt
Konkret lautete die Journalistenfrage: «Wenn das Stichdatum morgen ist, und ich bin vorgestern aus Bosnien-Herzegowina zurückgekommen, dann muss ich nicht in Quarantäne, obwohl die zehn Tage Quarantänezeit eigentlich noch nicht durch wären?» Darauf antwortete Stefan Kuster: «Doch, die Verordnung sagt, man blickt zurück. Wenn sie in den letzten 14 Tagen in einem solchen Land waren, dann müssen Sie sich melden, und dann muss die Quarantänepflicht beurteilt werden.» Für die Beurteilung wären die kantonalen Contact-Tracing-Stellen verantwortlich.
Das BAG präzisiert nun aber auf Anfrage: «Wenn die veränderte Länderliste bei der Rückkehr aus den Ferien noch nicht in Kraft getreten ist, gibt es keine rückwirkende Quarantänepflicht.» Wer also vor dem 23. Juli aus Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt ist, muss nicht in Quarantäne. (Auf unserer Liste sehen Sie, wie die Situation in allen betroffenen Ländern aktuell ist.)
Das BAG stützt damit die Analyse des Berner Juristen und Anwalts Daniel Kettiger. Dieser war nach der Medienkonferenz an diese Redaktion gelangt und hatte infrage gestellt, dass eine rückwirkende Quarantänepflicht mit der Corona-Verordnung konform wäre.
Gemäss Daniel Kettiger gilt folgender Grundsatz: «Sowohl die in der Covid-19-Verordnung vorgesehene Quarantänepflicht als auch die Meldepflicht für einreisende Personen beziehen sich nach dem Wortlaut und der Auslegung der Normen auf den Zeitpunkt der Einreise.» Massgeblich sei also die Länderliste im Anhang der Covid-19-Verordnung, die am Tag der Rückkehr in die Schweiz gelte, so Kettiger. An diesen Grundsatz hält sich auch das BAG weiterhin.
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