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Sozialhilfe bei Schutzstatus S
Verschärfung für ukrainische Flüchtlinge beim Auto 

«Der Krieg dauert schon länger»: Christoph Amstad, Vizepräsident der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren, während der Medienkonferenz vom letzten Mittwoch in Bern.
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Für ukrainische Kriegsflüchtlinge mit Schutzstatus S sollen für die Sozialhilfe künftig grundsätzlich dieselben Regeln gelten wie für übrige Personengruppen im Asylbereich. Das hat der Vorstand der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) beschlossen.

Die neue Regelung soll ab 1. Januar 2023 gelten, wie Radio SRF am Montag meldete. Bisher wurde das Vermögen von Personen mit Schutzstatus S zur Berechnung der Asylsozialhilfe nur in Ausnahmefällen berücksichtigt. Die unterschiedliche Behandlung von Schutzbedürftigen und anderen Personen im Asylverfahren stiess in der Öffentlichkeit zunehmend auf Kritik.

In einer Empfehlung vom vergangenen Freitag stellte die SODK fest, dass grundsätzlich auch bei Personen mit Schutzstatus S bestehende Vermögenswerte bis zu den definierten Freibeträgen zu liquidieren und deren Erlös für den Lebensunterhalt zu verwenden seien, bevor Sozialhilfe bezogen werden könne.

Die Sozialämter sollen diese Vermögenswerte von Schutzsuchenden gemäss SODK-Empfehlung aber nur dann anrechnen, wenn die Verwertung verhältnismässig und zumutbar ist. Auf eine Anrechnung soll verzichtet werden, wenn davon auszugehen ist, dass nahestehende Personen in der Ukraine damit ihren Lebensunterhalt bestreiten oder die Rückkehr sowie die Reintegration in der Ukraine durch die Verwertung erschwert würden.

Auto gilt nach einer gewissen Zeit als Vermögen

Ukrainische Flüchtlinge konnten bisher im Gegensatz zu anderen Flüchtlingen ihr Auto frei nutzen. Man sei bisher davon ausgegangen, dass das Auto für die Flüchtlinge ein Mittel zur Rückreise in die Ukraine sei, sagte SODK-Vizepräsident Christoph Amstad Radio SRF. Nun dauere der Krieg aber schon länger und sobald die Flüchtlinge länger als ein Jahr in der Schweiz seien, gelte das Auto als Vermögen.

Fahrzeuge müssen gemäss SODK-Empfehlung nach 12 Monaten veräussert werden, sofern der Erlös die Kosten für die reguläre Einfuhr mit Verzollung deutlich übertrifft. Alternativ könnten Sozialdienste von sozialhilfeabhängigen Autobesitzern verlangen, dass sie ihr Kontrollschild hinterlegen.

Eliane Engeler, Sprecherin der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), sagte gegenüber Radio SRF, dass der SODK-Entscheid im Sinne einer Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung nachvollziehbar sei.

SDA/fal