Bundesverwaltungsgericht lehnt Einsprache abUBS erleidet weitere Niederlage im Steuerstreit mit Frankreich
Die Grossbank hatte Beschwerde eingereicht, um die Lieferung der Daten von über 40’000 Kunden zu verzögern. Die Bank fürchtet, dass die Daten gegen sie verwendet werden.
Seit Jahren beschäftigt die Justiz die Frage, ob die Schweiz Frankreich Daten von über 40’000 UBS-Bankkunden übermitteln soll. Im Juli vergangenen Jahres hatte das Bundesgericht in einem aufsehenerregenden Urteil diese Datenlieferung genehmigt.
Im Juni wollte die Eidgenössische Steuerverwaltung eine erste Tranche der geforderten Daten an die französischen Steuerbehörden übermitteln. Doch die UBS verhinderte das, indem sie gegen die geplante Lieferung Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht einlegte und verlangte, als Partei im Datenauslieferprozess zugelassen zu werden.
In einem am Mittwochabend veröffentlichten Urteil lehnt das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der UBS ab. Das Gericht lässt damit die Grossbank nicht als Partei im noch ausstehenden Verfahren der Amtshilfe zu.
Alle Argumente sind vorgebracht
Damit dürfte der Weg dafür frei sein, dass die Schweiz effektiv die Kundendaten an Frankreich übermittelt. Denn laut Bundesverwaltungsgericht kann die UBS das neue Urteil nur noch dann vor dem Bundesgericht anfechten, wenn der Fall eine «grundsätzliche Bedeutung» hat. Ob dies hier der Fall ist, entscheidet wiederum das Bundesgericht.
Die UBS lässt offen, ob sie erneut ihr Glück vor dem Bundesgericht versucht. Ein Sprecher erklärte, dass die Grossbank das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Kenntnis nehmen und nun analysieren wolle.
Das Abweisen der Beschwerde begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass in dem jahrelangen Rechtsstreit die UBS bereits alle Argumente habe vorbringen können. Die Grossbank hatte «Gelegenheit, ihren Standpunkt zu vertreten und ihre Einwände vollumfänglich überprüfen zu lassen», heisst es in der Medienmitteilung.
Es bestehe eine «internationale Verpflichtung», argumentiert das Bundesverwaltungsgericht.
In der Sache selbst hatte das Bundesgericht die Datenlieferung in seinem Urteil vom vergangenen Sommer bereits genehmigt. «Aufgrund dieses materiell rechtskräftigen Urteils ist der Verfahrensausgang im Fall einer neuen Beschwerde der Bank nicht mehr offen», schreibt daher das Bundesverwaltungsgericht. Daher habe die UBS kein «schutzwürdiges Interesse», folglich verwehrt das Gericht der Bank die weitere Teilnahme am Verfahren.
Die Richter machen im Urteil deutlich, dass sie das Drama um die Datenlieferung beenden wollen: «Die fortgesetzte Verfahrensteilnahme kommt einem prozessualen Leerlauf gleich und birgt die Gefahr einer erheblichen Verfahrensverzögerung», schreiben die Richter. Mit Blick auf die «internationale Verpflichtung der Schweiz zur Gewährleistung eines wirksamen Informationsaustauschs» erscheine das «nicht mehr vertretbar».
Die UBS und ihr scheidender Chef Sergio Ermotti fürchten dagegen, dass die Kundendaten im laufenden Strafprozess gegen die Bank verwendet werden könnten.
Einsatz der Daten gegen die Bank wurde bereits einmal als unzulässig qualifiziert.
Im Frühjahr 2019 hatte die französische Justiz die Grossbank in erster Instanz zu einer Busse und Schadenersatz von insgesamt 4,5 Milliarden Euro verurteilt wegen Geldwäsche und Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Der Berufungsprozess in dem Fall hätte eigentlich im Juni stattfinden sollen, doch aufgrund der Corona-Krise wurde er auf das kommende Jahr verschoben.
Doch wie zuvor das Bundesgericht hält sich auch das Bundesverwaltungsgericht an die Zusicherungen Frankreichs aus dem Jahr 2017 das sogenannte Spezialitätenprinzip zu respektieren, sprich, dass die Daten aus der Amtshilfe in Steuersachen nicht im Strafprozess verwendet werden.
Zwar hatten die französischen Ermittler UBS-Daten aus einer vorherigen Datenlieferung gegen die Bank verwendet. Doch das französische Gericht hatte dies als unzulässig qualifiziert und die Daten aus den Akten gewiesen, erklärt das Bundesverwaltungsgericht.
Die Busse könnte gesenkt werden
Bleibt aus Sicht der Grossbank zu hoffen, dass die nun anstehende Lieferung von über 40’000 Kundendaten tatsächlich nicht in den Berufungsprozess einfliessen werden. Denn im ersten Prozess war es der Anklage nicht gelungen, einen einzigen Kunden zu benennen, der von unlauteren Machenschaften seines UBS-Beraters hat berichten können.
Bei der Bemessung der Busse stützte sich das Gericht auch auf grobe Schätzungen. So kalkulierte das Gericht die Busse auf Basis der beim französischen Fiskus nachdeklarierten, bisher unversteuerten Vermögen von UBS-Kunden.
Ein Urteil des französischen Kassationshofs (Cour de Cassation) vom vergangenen Herbst gibt der UBS Hoffnung, dass im Berufungsprozess die Busse substanziell gesenkt werden könnte. Denn das Gericht entschied in einem Leiturteil, dass die Bussen von Firmen oder Privatpersonen in Steuersachen sich an der Höhe der hinterzogenen Steuern orientieren müssen – und nicht an der Höhe der unterschlagenen Vermögen.
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