Geldblog: Tipps zur NachlassplanungSo nutzen Sie die Möglichkeiten des neuen Erbrechts
Ab kommendem Jahr hat man mehr Handlungsspielraum, um seinen Nachlass zu verteilen – allerdings braucht es ein Testament oder einen Erbvertrag.
Ich bin daran, meinen Nachlass zu regeln. Sie hatten früher schon mal geschrieben, dass das Erbrecht angepasst wurde. Auf wann tritt dieses in Kraft und welche wichtigen Änderungen sehen Sie? Leserfrage von D.N.
Das revidierte Erbrecht tritt auf den 1. Januar des nächsten Jahres in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen zählt aus meiner Sicht die Neuregelung der Pflichtteile. Neu gibt es eine Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Neu ist auch die Abschaffung des Pflichtteils der Eltern. Dagegen bleibt der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder des eingetragenen Partners bei der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Wenn Sie nichts unternehmen – also zum Beispiel kein Testament verfassen – gilt einfach die gesetzliche Erbfolge Ihrer Verwandtschaft.
Indem die Pflichtteile der Nachkommen mit dem neuen Erbrecht reduziert werden, wurde die frei verfügbare Quote erhöht. Damit hat man mehr Spielraum, um über sein Erbe zu bestimmen. Indem man ein Testament verfasst und seine Nachkommen auf den Pflichtteil setzt, kann man im Rahmen der erhöhten freien Quote einen überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner stärker begünstigen oder aber auch einen Konkubinatspartner besser begünstigen als dies mit der heute noch geltenden Regelung möglich ist. Auch hat man in einem Testament mehr Möglichkeiten, andere Erben oder auch Institutionen zu begünstigen.
Man muss seinen Nachlass planen und seinen letzten Willen auch handschriftlich zum Ausdruck bringen.
Wichtig ist, dass Sie, wenn Sie nicht einfach die gesetzliche Erbfolge wünschen, ein Testament verfassen und Ihre Wünsche dann darin auch mit der neuen Regelung klar zum Ausdruck bringen. Je nach Konstellation kann es sinnvoll sein, ein bestehendes Testament zu überprüfen, weil man mit dem neuen Erbrecht künftig ab dem ersten Januar 2023 mehr Spielraum bekommt. Erhöht wird mit den neuen Bestimmungen überdies der verfügbare Teil bei der Nutzniessung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners am Erbteil der gemeinsamen Kinder. Auch da braucht es eine Regelung in einem Testament oder Erbvertrag.
Neue Bestimmungen bringt das neue Erbrecht auch für Leute, die sich in einer Scheidung befinden. Wenn ein Ehegatte während eines laufenden Scheidungsverfahrens stirbt oder die Ehegatten schon mindestens zwei Jahre getrennt waren, verliert der überlebende Ehegatte seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Hier ist es ebenfalls sehr wichtig, dass man seine Wünsche klar in einem Testament zum Ausdruck bringt. Falls jemand kein Testament oder keinen Erbvertrag macht und stirbt, würde in einer solchen Konstellation wie bis anhin das gesetzliche Erbrecht auch während des Scheidungsverfahrens gelten. Damit man sicher ist, dass der überlebende Ehegatte, mit dem man in Scheidung und seit mindestens zwei Jahren getrennt ist, nicht doch noch begünstigt wird, muss man diesen im Testament vollumfänglich ausschliessen und seinen Willen klar so zum Ausdruck bringen.
Um allfällige Unklarheiten auszuschliessen und auch anderweitige Unsicherheiten zu klären, lohnt es sich aus meiner Sicht in vielen Fällen, dass man fachlichen Rat bei einem Anwalt, Notar oder bei den auf die Nachlassregelung spezialisierten Abteilungen von Banken oder Versicherungen oder anderen Finanzdienstleistern einholt. Das neue Erbrecht, das auf Anfang des kommenden Jahres in Kraft tritt, bringt in der Nachlassplanung deutlich mehr Handlungsspielraum. Wenn man aber kein Testament oder keinen Erbvertrag verfasst, kann man diesen indes nicht ausschöpfen. Man muss so wie Sie dies gerade tun, seinen Nachlass planen und seinen letzten Willen auch handschriftlich zum Ausdruck bringen.
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