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Schenkung schützt nicht vor Pflegekosten

Diese Rechnung geht nicht auf: Das Haus zu verschenken, in der Hoffnung, dass man Ergänzungsleistungen für einen möglichen Pflegeheimaufenthalt bekommt, ist keine sinnvolle Strategie.
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Mein Mann arbeitet noch Teilzeit, ich bin aber pensioniert. Im Bekannten- und Freundeskreis wird häufig darüber diskutiert, im Rahmen der Nachlassplanung und in Hinblick auf einen allfälligen späteren Eintritt in ein Seniorenheim das Eigenheim an die Kinder zu verschenken – mit bleibendem Wohnrecht und Nutzniessung. Da unsere Tochter über keine grösseren finanziellen Mittel verfügt, würden wir wie bisher sämtliche Unterhaltskosten, Vermögenssteuer, Hypothekarzinsen etc. übernehmen. Wie ist Ihre Meinung dazu? Leserfrage von I.Z.

Ich bin kritisch und sehe für Ihr Vorhaben einige Schwierigkeiten. Zunächst sollten Sie sich genau überlegen, warum Sie Ihr Haus genau an die Tochter verschenken möchten. Sie und Ihr Mann möchten ja, wie ich Ihren Zeilen entnehme, weiterhin in dem Haus wohnen bleiben. Die Tochter hätte eigentlich nichts von dem Haus.

Ziel der Schenkung wäre wohl lediglich, sicherzustellen, dass das Vermögen für die Tochter später nach Ihrem Tod erhalten bleibt und nicht aufgebraucht würde – etwa dann, wenn Sie oder Ihr Mann in ein Pflegeheim müssten und sehr hohe Kosten entstehen würden. Natürlich kann ich diesen Aspekt gut verstehen. Sie beide haben ein Leben lang gearbeitet und da tut die Vorstellung weh, dass das Vermögen durch hohe Pflegekosten schnell aufgebraucht ist.

Wenn jemand ins Pflegeheim muss, werden für die Deckung der Kosten zunächst einmal die bestehenden Renten der Person herangezogen. Wenn diese nicht reichen, wird auch das Vermögen der Person berücksichtigt und teilweise aufgebraucht. Dabei spielt es eine Rolle, ob der Partner oder die Partnerin der Person noch in dem Haus wohnt oder nicht.

Wenn die Renten nicht genügen, muss man Ergänzungsleistungen beantragen. Bei der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ist es so, dass die jährlichen Ergänzungsleistungen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können, entsprechen, wobei zwischen Personen, die zu Hause leben und Personen, die im Heim oder im Spital wohnen, unterschieden wird.

Als Einnahmen angerechnet werden für die Berechnung möglicher Ergänzungsleistungen neben den Renten unter anderem auch Einkünfte aus dem Vermögen wie Zinsen, Miete, Untermiete, Pacht oder Nutzniessung, aber auch – und das wäre für Sie entscheidend – Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Angerechnet würde auch Vermögen, das bei Alleinstehenden den Betrag von 37’500 Franken und bei Ehepaaren 60’000 Franken übersteigt. Bei selbst bewohnten Liegenschaften liegt der Freibetrag noch höher.

Wenn Sie Ihr Haus an Ihre Tochter verschenken, würden Sie auf  Vermögenswerte verzichten. Dieser Aspekt würde dann später bei der Festlegung von Ergänzungsleistungen angerechnet. Je nach Konstellation würde Ihre Tochter als Beschenkte dann allenfalls für Sie unterstützungspflichtig.

Anders wäre es, wenn Sie und Ihr Mann Ihr Haus an Ihre Tochter verkaufen würden und zwar zu einem Preis, der in etwa den Marktverhältnissen entspräche. Doch dann hätten Sie ja wieder mehr flüssige Mittel.

Einfach das Haus zu verschenken, in der Hoffnung, dass man dann später das Vermögen erhalten kann und Ergänzungsleistungen für einen möglichen Pflegeheimaufenthalt bekommt, obwohl man eigentlich die Mittel gehabt hätte, geht aus meiner Sicht nicht auf, auch wenn ich Ihre Beweggründe durchaus nachvollziehen kann.

Dieser Artikel wurde erstmals am 23. Mai 2019 publiziert und am 16. Mai 2023 in dieses Redaktionssystem übertragen.