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Leserinnen und Leser fragen
Müssen Kinder unbezahlte Krankenkassenprämien der Eltern übernehmen?

Nach geltendem Recht sind Kinder mitverantwortlich für Kostenbeteiligungen und Krankenkassenprämien, die ihre Eltern nicht bezahlt haben.
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Müssen Kinder unbezahlte Krankenkassenprämien übernehmen?

Meine Tochter und ihr Partner haben die Krankenkassenprämien für ihre zwei Kinder jahrelang nicht bezahlt. Die Kinder sind 21 und 28 Jahre alt. Das 21-jährige Kind wollte die Kasse wechseln. Dies wurde aber mit Verweis auf offene Prämienrechnungen von 34’000 Franken abgelehnt. Kann es sein, dass ein erwachsenes Kind die Prämien aus seiner Kindheit übernehmen muss?

Ein Krankenkassenwechsel ist nicht möglich, solange jemand seiner Kasse noch Geld schuldet – egal, ob es um ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten geht. Das ist ärgerlich, wenn die aktuelle Kasse hohe Prämien verrechnet und mit einem Wechsel erhebliche Einsparungen möglich wären.

Zwar haften verheiratete Eltern aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht solidarisch für Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen ihrer Kinder. Doch nach geltendem Recht stehen minderjährige Kinder in der Mitverantwortung. Sobald sie erwachsen werden, müssen sie also unter Umständen für Prämienschulden aufkommen und können die Krankenkasse erst wechseln, wenn alle Schulden beglichen sind. In manchen Kantonen gibt es für säumige Zahler sogar schwarze Listen, mit denen der Zugang zu gewissen medizinischen Leistungen beschränkt wird.

Das Parlament arbeitet derzeit an einer Gesetzesänderung, die darauf abzielt, dass Minderjährige in Zukunft keine Prämien oder Kostenbeteiligungen mehr schulden. Der Ständerat hat bereits eine entsprechende Vorlage verabschiedet, die demnächst der Nationalrat behandeln wird.

In Ihrem Fall ist zu beachten, dass die Kinder schon seit einiger Zeit volljährig sind. Für Prämien oder Kostenbeteiligungen ab der Volljährigkeit sind sie auf jeden Fall selber verantwortlich.

Bezahle ich als Rentner eine unnötige Unfallversicherung?

Seit meiner Pensionierung bin ich bei der Krankenkasse gegen Unfall versichert. Nun arbeite ich im Stundenlohn mit stark schwankendem Pensum weiter. In den meisten Monaten werden dabei Prämien für Nichtbetriebsunfälle abgezogen, was nach Auskunft meines Chefs gesetzlich vorgeschrieben ist. Kann ich diese Überversicherung vermeiden?

Die Überversicherung ist unnötig. Und es ist nicht korrekt, wenn Ihr Chef Ihnen in manchen Monaten Prämien für eine Nichtbetriebsunfallversicherung abzieht und in anderen nicht.

Bei stark schwankenden Pensen entscheidet die durchschnittliche Wochenarbeitszeit über die Versicherungspflicht. Gemäss der Unfallversicherin Suva wird die Durchschnittszeit über drei oder zwölf Monate ermittelt – je nachdem, was für Versicherte von Vorteil ist. Wochen ohne Arbeitsstunden werden dabei in der Regel nicht berücksichtigt.

Wenn Angestellte mit stark schwankenden Pensen pro Woche durchschnittlich acht Stunden oder mehr arbeiten, erhalten sie vom Unternehmen eine Nichtbetriebsunfallversicherung. In diesem Fall ist die Versicherung verbindlich und ein freiwilliger Verzicht nicht möglich.

Wenn Sie also während drei oder zwölf Monaten auf durchschnittlich acht Wochenstunden Arbeitszeit kommen, können Sie auf die Unfallversicherung bei Ihrer Krankenkasse verzichten. Sind es weniger als acht Wochenstunden, fällt die Nichtbetriebsunfallversicherung weg. In jedem Fall sparen Sie Prämien ein.

Falls sich erst im Nachhinein zeigt, dass die acht Stunden Wochenarbeitszeit doch nicht erreicht werden konnten, wird der Fall im Austausch mit der Versicherung bereinigt.