Geldblog: PK-Gelder im TodesfallMachen freiwillige PK-Einkäufe für Singles Sinn?
Wer weder Partner noch Kinder hat, riskiert, dass das gesparte Geld in der Kasse verbleibt. Martin Spieler sagt, was es zu beachten gilt.
Ich habe weder Lebenspartnerin noch Kinder. Das Reglement meiner Pensionskasse begünstigt aber weder Eltern noch Geschwister. Und jetzt? Mich dem Fatalismus ergeben? Ich habe über den Personalvertreter bei meiner Kasse den Antrag gestellt, das Reglement entsprechend zu ändern. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass primär ein Versorgerschaden gedeckt werden muss. Die Kosten würden sich bei einer Ausweitung der Begünstigtenordnung erhöhen und es wird auf eine Quersubventionierung hingewiesen, welche zum Funktionieren einer solchen Versicherung nötig sei. Nach Abwägung der Vor- und Nachteile hat der Stiftungsrat meinen Antrag abgelehnt. Welchen Rat – ausser am Leben zu bleiben – können Sie Leuten in meiner Situation geben? Leserfrage von M.M.
Im Todesfall leistet eine Pensionskasse eine Hinterbliebenenrente, welche Ehepartnern oder eingetragenen Partnern zusteht. Diese bekommen die Rente, wenn sie für den Unterhalt mindestens eines minderjährigen Kindes zu sorgen haben oder wenigstens 45 Jahre alt sind und seit fünf Jahren verheiratet waren. Möglich ist je nach Konstellation auch eine Abfindung von drei Jahresrenten für den überlebenden Ehepartner. Die Kinder des Verstorbenen erhalten eine Waisenrente bis zu ihrem 18. Altersjahr oder bis zum Abschluss der Ausbildung, aber maximal bis 25. Auch Konkubinatspartner können in den Genuss einer Rente kommen, falls dies das Kassenreglement vorsieht, das Paar wenigstens fünf Jahre in einer Lebensgemeinschaft war oder für den Unterhalt gemeinsamer Kinder sorgte und der Konkubinatspartner der Kasse schriftlich gemeldet war. Dies alles trifft in Ihrem Fall nicht zu, da Sie – wie Sie mir schreiben – weder eine Lebenspartnerin noch Kinder haben.
Sie haben es gut gemacht, dass Sie das Reglement Ihrer Kasse geprüft haben. Leider haben Sie dabei festgestellt, dass Pensionskassen grundsätzlich nicht verpflichtet sind, das Geld des verstorbenen Versicherten den übrigen Hinterbliebenen auszuzahlen. Viele Kassen sehen freiwillig Leistungen vor und erweitern den Kreis der Begünstigten – etwa auf Eltern oder Geschwister des Verstorbenen. In Ihrem Fall trifft auch das nicht zu. Da Ihre Kasse, Ihren Antrag nach einer Modernisierung des PK-Reglements abgelehnt hat, wären Sie in der Tat im Nachteil. Im Falle Ihres Ablebens würde das von Ihnen über Jahre angesparte Geld verfallen und in der Pensionskasse verbleiben.
Sie laufen Gefahr, dass das Geld im schlimmsten Fall nach Ihrem Tod bei der Kasse bleibt.
Genau darum rate ich Versicherten ohne Nachwuchs und Partner, das Reglement der eigenen Pensionskasse zu prüfen und bei einer Regelung, welche wie bei Ihnen gar keine Leistungen an nicht gesetzlich bestimmte Hinterbliebene vorsieht, auch keine freiwilligen Einkäufe in die Pensionskasse zu leisten. Denn Sie laufen ja Gefahr, dass Sie zwar zu Lebzeiten einen Steuerabzug vornehmen dürfen, unter Umständen aber nicht in den Genuss der zusätzlich einbezahlten Gelder kommen und das Geld im schlimmsten Fall nach Ihrem Tod bei der Kasse bleibt.
Ich finde die Haltung Ihrer Kasse wenig versicherten- und kundenfreundlich. Leider können Sie die Kasse aber nicht wechseln. Denn dies kann nur der Arbeitgeber tun. Immerhin können Sie Ihren Arbeitgeber auf die wenig versichertenfreundliche Regelung aufmerksam machen und diesen auffordern, eine andere Kasse zu wählen. Natürlich könnten Sie auch den Arbeitgeber wechseln und zu einem Betrieb mit einer Kasse mit einer moderneren Regelung gehen. Wenn man allerdings nur wenige Jahre vor dem Erreichen des Pensionsalters steht, ist ein Jobwechsel oft alles andere als einfach. Prüfen würde ich dann einen Bezug oder einen Teilbezug ab dem frühestmöglichen Datum ab 60 bei Männern. Welche Möglichkeiten Sie bei Ihrer Kasse diesbezüglich haben und welches die finanziellen Konsequenzen sind, kann Ihnen Ihre Kasse anhand der konkreten Daten aufzeigen. Dann können Sie die Vor- und Nachteile abwägen.
Überlegen würde ich mir in Ihrem Fall allenfalls auch, ob Sie nicht einen Vorbezug von Pensionskassengeld für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum tätigen möchten. Dafür dürfen Sie nämlich Geld vorzeitig aus der Pensionskasse herausnehmen. Dann können Sie – falls Sie dies wünschen – auch bis 65 weiterarbeiten, hätten aber einen Teil Ihres Geldes bereits in der eigenen Verantwortung.
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