Geldblog: Rente oder AbfindungKennen Sie die Todesfallregelung ihrer PK?
Oder: Warum man abklären sollte, was im Todesfall mit den angesparten Pensionskassengeldern geschieht.
Ich werde in drei Jahren pensioniert und möchte dann mein angespartes Kapital in der Pensionskasse auszahlen lassen. Ich habe das meiner Pensionskasse bereits schriftlich gemeldet. Wie sieht das aber aus, falls ich vorher sterben sollte? Leserfrage von S.N.
Wenn Sie noch vor Ihrer Pensionierung sterben würden, zahlt Ihre Pensionskasse auf der Basis Ihres Altersguthabens Ihrer Ehefrau eine Hinterlassenenrente. Bei einem Todesfall unterscheidet die Pensionskasse, ob der Versicherte noch Arbeitnehmer oder Rentner war und welches seine Lebensumstände waren – also ob er wie Sie verheiratet war oder ob er geschieden oder ledig war. Je nach Situation bekommen die Hinterbliebenen eine Rente oder eine Abfindung.
Wenn keine Ehegattenrente ausbezahlt werden muss, wird in der Regel eine Todesfallsumme ausbezahlt. Diese Todesfallsumme aus dem Sparguthaben erhalten Personen, die mit dem verstorbenen Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen. Sollten diese Personen fehlen, werden die Kinder des Versicherten, bei deren Fehlen die Eltern und bei deren Fehlen die Geschwister des Verstorbenen begünstigt. Anders ist es, wenn jemand im Zeitpunkt ihres Todes bereits eine Rente bezieht. Dann gelangt keine Todesfallsumme zur Auszahlung.
Fatal ist es, wenn das über Jahre angesparte Geld im Fall eines Todes des Versicherten verfällt und in der Pensionskasse verbleibt.
Entscheidend ist für Sie das Reglement Ihrer Pensionskasse. Darin ist genau geregelt, wer im Todesfall begünstigt wird. Darin ist auch aufgezeigt, inwiefern Sie die erwähnte Begünstigtenordnung allenfalls nach Ihrem Wunsch ändern können. Denn zwischen Kindern, Eltern und Geschwistern kann der Versicherte festlegen, wem wie viel des Todesfallkapitals ausbezahlt werden soll. Wenn überlebende Ehe-, gemeldete Konkubinatspartner mit mindestens fünf Jahren Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten oder Waisen rentenberechtigt sind, ist die Ausgangslage einfach, da diese eine Hinterlassenenrente bekommen. Andernfalls ist im Reglement Ihrer Pensionskasse festgelegt, was mit Ihrem Vorsorgekapital passiert. Es lohnt sich meines Erachtens, dieses genau zu lesen und insbesondere zu prüfen, was mit dem während dem Erwerbsleben angesparten Geld im Falle eines Todes geschieht, zumal die meisten Leute in ihrem Leben nirgendwo so viel Geld angespart haben wie in der Pensionskasse.
Fatal ist es, wenn das über Jahre angesparte Geld im Fall eines Todes des Versicherten verfällt und in der Pensionskasse verbleibt. Darum sollte man im Reglement prüfen und im Zweifelsfall bei seiner Kasse nachfragen, ob die jeweilige Vorsorgeinstitution ein Todesfallkapital ausbezahlt oder nicht und ob auch das gesamte angesparte Kapital ausbezahlt wird oder nicht. Von Gesetzes wegen sind die Vorsorgeinstitutionen jedenfalls nicht verpflichtet, das Kapital zwingend an die übrigen Erben auszuzahlen.
Immerhin haben die meisten Kassen heute Regelungen, die eine Auszahlung einer einmaligen Todesfallsumme vorsehen. In den Genuss des PK-Geldes kommen mit Priorität eins Personen, die der Versicherte erheblich unterstützt hat oder der Lebenspartner, sofern er seit fünf Jahren mit diesem zusammengelebt hat oder beide gemeinsam für den Unterhalt von Kindern aufgekommen sind. Mit Priorität zwei kommen Kinder zum Zug, denen keine Waisenrente mehr zusteht, die Eltern oder die Geschwister des Verstorbenen.
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