Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wie ChromeSafariFirefox oder Edge um Sicherheitslücken zu vermeiden und eine bestmögliche Performance zu gewährleisten.

Zum Hauptinhalt springen

«Kill Erdogan»-Schriftzug in Zürich: Türkei blitzt vor Gericht ab

Polizisten bewachten nach dem Farbanschlag das türkische Konsulat im Kreis 6. Foto: Archiv
Jetzt abonnieren und von der Vorlesefunktion profitieren.
BotTalk

Die «Kill Erdogan»-Schriftzüge beim türkischen Generalkonsulat in Zürich haben kein strafrechtliches Nachspiel: Das Bundesgericht hat die Türkei auf ganzer Linie abblitzen lassen. Das Generalkonsulat hatte gefordert, dass die Verantwortlichen bestraft werden.

Hingeschmiert waren sie am 1. Mai 2017 schnell: Demonstranten hatten beim türkischen Generalkonsulat in Zürich drei «Kill Erdogan»-Schriftzüge hinterlassen, an einem Kiosk, an einer Haltestelle und an einer Hausfassade.

Hier wird Inhalt angezeigt, der zusätzliche Cookies setzt.

An dieser Stelle finden Sie einen ergänzenden externen Inhalt. Falls Sie damit einverstanden sind, dass Cookies von externen Anbietern gesetzt und dadurch personenbezogene Daten an externe Anbieter übermittelt werden, können Sie alle Cookies zulassen und externe Inhalte direkt anzeigen.

Der Rechtsstreit über diese Schmierereien dauerte bis heute an. Das Generalkonsulat der Türkei verlangte, dass die Täter bestraft würden. Es bestehe sonst die Gefahr, dass türkische Einrichtungen im Kanton Zürich nicht mehr sicher seien.

Wenn der Slogan «Kill Erdogan» ungesühnt bleibe, erwecke das zudem den Eindruck, dass solche öffentlichen Mordaufrufe gebilligt würden. Das Generalkonsulat verlangte von der Zürcher Justiz «Rechtsfrieden zwischen den beiden Völkern».

Beleidigung eines fremden Staates

Mit der Forderung nach Bestrafung hatten die Türken aber keinen Erfolg. Zwar wurden gleich nach der Demonstration drei Personen verhaftet, eine von ihnen hatte sogar Farbe auf der Regenhose.

Die Zürcher Staatsanwaltschaft kam jedoch zum Schluss, dass es keine Beweise für die Tat gebe und das Verfahren «im Zweifel für den Angeklagten» eingestellt werde. Die Farbspritzer hätten auch auf andere Weise an die Hose kommen können. Videoaufnahmen der Tat existieren keine.

Diesen Entscheid wollte das türkische Generalkonsulat nicht akzeptieren und legte Rekurs beim Obergericht ein. Die Verantwortlichen seien wegen Sachbeschädigung, Schreckung der Bevölkerung, öffentlicher Aufforderung zu Gewalt, Landfriedensbruch und wegen Beleidigung eines fremden Staates zu bestrafen, verlangte es.

Falscher Absender

Doch auch das Obergericht wollte den Fall nicht neu aufrollen. Es argumentierte, dass das Generalkonsulat gar kein Recht habe, Beschwerde einzulegen. Zu einer Beschwerde legitimiert sei gemäss Strafprozessordnung nur die geschädigte Person. Als «geschädigt» gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde. Dies ist nach Ansicht des Obergerichtes beim Generalkonsulat nicht der Fall - die Beschwerde hatte also den falschen Absender.

Der Gang ans Bundesgericht nützte den Türken ebenfalls nichts: Die Lausanner Richter teilen die Meinung der Zürcher Oberrichter, wie aus dem nun publizierten Urteil hervorgeht. Das türkische Generalkonsulat sei nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden. Es dürfe deshalb auch keine Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens einlegen.

Was die Beleidigung eines fremden Staats betrifft, soll nach Ansicht des Bundesgerichts die «Ehre des fremden Staats und nicht diejenige des Repräsentanten» geschützt werden. Das Generalkonsulat habe aber in eigenem Namen Beschwerde erhoben. Auch für diesen Straftatbestand ist es somit der falsche Absender und hat kein Recht, Beschwerde einzulegen. Das Strafverfahren gegen die mutmasslichen Täter bleibt eingestellt. Das türkische Generalkonsulat muss die Gerichtskosten von 3000 Franken zahlen.

SDA