Kantone einigen sich auf Sterbehilfe in Gefängnissen
Das Vorhaben hat eine weitere Hürde genommen. Allerdings gibt es noch viele offene Fragen.
Die Sterbehilfe soll in Schweizer Gefängnissen möglich sein. Dieses Vorhaben hat nun eine weitere Hürde genommen, da die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) sich darauf einigen konnte.
KKJPD-Generalsekretär Roger Schneeberger bestätigte auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA einen Bericht des Onlineportals watson.ch vom Dienstag. Unterschiedliche Haltungen würden aber in der Frage bestehen, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Das Schweizerischen Kompetenzzentrum für den Justizvollzug (SKJV) sei nun damit beauftragt worden, eine Synthese aus den Vernehmlassungsergebnissen zu erstellen. Daraus soll eine Empfehlung an die Kantone erarbeitet werden.
Im Herbst werde die Plenarversammlung der KKJPD die überarbeitete Empfehlung verabschieden. Ab wann Sterbehilfe im Justizvollzug möglich sein soll, wird laut Schneeberger erst nach dieser Versammlung beantwortet werden können. Auch was Zuständigkeiten, den Sterbeort und den Ablauf betreffe, gebe es noch offene Fragen.
Gleiche Rechte in Gefangenschaft
Bisher war in der Schweiz nicht geregelt, ob auch eine inhaftierte Person Sterbehilfe beantragen darf. In dem Grundlagenpapier, das im vergangenen Herbst bei den drei Schweizer Strafvollzugskonkordaten in die Vernehmlassung geschickt worden war, heisst es, dass Menschen in Haft laut Gesetz dieselben Rechte und Pflichten haben wie Menschen in Freiheit.
Der Sterbewunsch eines urteilsfähigen Inhaftierten sei deshalb zu beachten. Entsprechend müsse den Gefängnisinsassen das Recht auf Inanspruchnahme einer Suizidhilfeorganisation zugestanden werden.
Für die Beurteilung eines Gesuchs sollen gemäss Grundlagenpapier die gleichen Richtlinien gelten wie bei nicht inhaftierten Personen: Die Krankheitssymptome und/oder die Funktionseinschränkungen müssen Ursache eines unerträglichen Leidens für die sterbewillige Person darstellen. Zudem muss die betroffene Person bis zum Moment der Einnahme des todbringenden Medikaments urteilsfähig sein.
Die Erlaubnis zum Rückgriff auf eine Sterbehilfeorganisation im Strafvollzug solle nur als Ultima Ratio erfolgen, schreiben die Experten im Grundlagenpapier weiter.
SDA/fal
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