Jetzt wirds endlich konkret bei der Konzerninitiative
Nach jahrelanger Debatte muss das Parlament innert weniger Tage über die Initiative entscheiden. Diese drei Optionen hat es.
![Ab Mittwoch berät das Parlament zum letzten Mal über die Initiative, die verlangt, dass Schweizer Konzerne im Ausland Menschenrechte und Umweltstandards einhalten. Foto: Keystone](https://cdn.unitycms.io/images/0bRQOTeNawC8CijJd7amnH.jpg?op=ocroped&val=1200,800,1000,1000,0,0&sum=XAaC94an3cc)
Sollen Schweizer Konzerne im Ausland Menschenrechte und Umweltstandards verbindlich einhalten müssen? Die Debatte darüber läuft schon seit Jahren. Doch nun muss das Parlament bis zum Ende der Frühlingssession in knapp drei Wochen entscheiden, wie es mit der Konzerninitiative umgehen will. Die Beratungen starten am Mittwoch im Nationalrat. Diese Optionen hat das Parlament:
1. Die Initiative ohne Gegenvorschlag ablehnen
Dann käme die Initiative im nächsten Herbst zur Abstimmung. Sie will, dass Schweizer Konzerne bei all ihren Geschäften sicherstellen, dass sie Menschenrechte respektieren und Umweltstandards einhalten. Dies müssen sie mit sogenannten Sorgfaltsprüfungen nachweisen. Gelingt das nicht, sollen sie für Schäden durch ihre Töchter und gewisse Zulieferer haften.
2. Nein zur Initiative, Ja zum Gegenvorschlag des Ständerats
Auch dann käme die Initiative im nächsten Herbst zur Abstimmung. Dieser Gegenvorschlag will, dass Grossunternehmen Transparenz zum Umgang mit Menschenrechten, Umwelt oder Korruption schaffen – mit Berichten. Sorgfaltsprüfungen sind nur für den Umgang mit Kinderarbeit und mit vier Mineralien vorgesehen. Bei der Haftung will der Ständerat nichts ändern.
3. Nein zur Initiative, Ja zum Gegenvorschlag des Nationalrats
Dann würde die Initiative zurückgezogen. Dieser Gegenvorschlag übernimmt das Grundkonzept der Initiative, schränkt es aber stark ein. Es sind zum Beispiel deutlich weniger Unternehmen betroffen.
Eine 4. Option – die Annahme der Initiative durch das von den bürgerlichen Parteien dominierte Parlament – kann ausgeschlossen werden. Der Ständerat hat die Initiative bereits vor einem Jahr deutlich abgelehnt. Der Nationalrat muss seine Empfehlung zur Initiative bis zum Ende dieser Session noch abgeben.
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Juristen streiten über die Haftung für Konzerne
Ein wichtiges Element, mit dem die Initiative Schweizer Konzerne auch im Ausland zur Einhaltung von Menschenrechten zwingen will, ist das Haftungsrecht. Oder wie die Initianten sagen: «Wer einen Schaden anrichtet, soll dafür geradestehen.» Im Vorfeld der Debatte wird nun aber darüber gestritten, ob die Initiative eine neue Haftung schafft. Oder ob Konzerne schon heute in der Schweiz für Vergehen ihrer Tochterfirmen haftbar gemacht werden können.
Konkret geht es um die sogenannte Geschäftsherrenhaftung: ein Schweizer Gesetz, das seit Jahrzehnten existiert. Es besagt, dass ein Geschäftsherr für Schäden haften kann, die seine Hilfsperson verursacht hat. Ein Beispiel: Der Mitarbeiter eines Malergeschäfts zerstört während der Arbeit aus Versehen den teuren Teppich eines Kunden. Hier ist eine Klage gegen das Geschäft möglich.
Christoph Bühler ist Spezialist für Wirtschaftsrecht und hat im Auftrag der Initiativgegner ein Gutachten zur Konzerninitiative verfasst. Er sagt: «Die Geschäftsherrenhaftung ist auf die heute anerkannte rechtliche Gestaltungsstruktur des Konzerns schlicht nicht zugeschnitten.» Tochtergesellschaften seien keine «willenlosen Werkzeuge», für die die Mutter ohne weiteres wie ein Geschäftsherr einzustehen habe, sondern vielmehr eigenständige Unternehmen mit eigenverantwortlich handelnden Verwaltungsräten.
![«Die Geschäftsherrenhaftung könnte auch auf Konzerne angewendet werden»: Gregor Geisser, Berater der Initianten. Foto: PD](https://cdn.unitycms.io/images/1jNVPMub4hv97bsWuBYTsl.jpg?op=ocroped&val=1200,800,1000,1000,0,0&sum=1fEn4XysYeI)
Anderer Meinung ist Gregor Geisser, Anwalt und juristischer Berater des Initiativkomitees: Die Geschäftsherrenhaftung sei zwar ursprünglich für natürliche Personen entstanden. «Die Initiative verlangt aber nichts Exotisches: Es ist mittlerweile herrschende Lehre, dass die Geschäftsherrenhaftung auch auf Konzerne angewendet werden könnte.»
In den Expertenstreit mischt sich auch das Bundesamt für Justiz ein. Bereits 2018 hielt es in einem Arbeitspapier fest: Die Geschäftsherrenhaftung sei gemäss überwiegender Lehrmeinung auf Konzernverhältnisse anwendbar. Auch das Bundesgericht befürworte dies unter bestimmten Voraussetzungen.
Allerdings handelt es sich hier um eine theoretische Diskussion. Die Geschäftsherrenhaftung ist noch nie auf Konzerne angewandt worden. Das Bundesgericht hat 1992 in einem Fall lediglich festgehalten, dass die Existenz einer Tochterfirma allein keine Anwendung der Haftung erlaubt – und anschliessend aufgezählt, was für eine Anwendung allenfalls vorhanden sein müsste. Das Gericht nennt unter anderem Anweisungen des Konzerns an die Tochter.
«Die Hürde scheint heute so gross, dass sie potenzielle Kläger von einer Klage in der Schweiz abhält.»
Weiter stellt das Bundesamt für Justiz auf Nachfrage klar: Seine Aussagen von 2018 seien zwar nach wie vor korrekt – allerdings nur, wenn Mutter und Tochter ihren Sitz in der Schweiz hätten. Trete ein Schaden durch eine Tochter im Ausland ein, sei die Geschäftsherrenhaftung wegen der Bestimmungen des internationalen Privatrechts nicht anwendbar. Dann gelte auch für eine Klage in der Schweiz ausländisches Recht.
Die heutige Situation in der Schweiz schaffe Unsicherheit, sagt der Initiantenberater Gregor Geisser. Seine Mandanten wollten das ändern. Das gleiche Ziel verfolgt der Nationalrat mit seinem Gegenvorschlag zur Initiative. Hans-Ueli Vogt (SVP), Professor für Wirtschaftsrecht und Mitautor des Gegenvorschlags des Nationalrats, sagt: Mit dem Gegenvorschlag würde neu gelten, dass Schweizer Recht zur Anwendung kommt. Und es würde «schwarz auf weiss» festgeschrieben, dass die Geschäftsherrenhaftung tatsächlich auch gilt, wenn eine Konzernmutter für Schädigungen durch eine Tochter haftbar gemacht werden soll. Im Vergleich zur heutigen Rechtslage hält er fest: «Die Hürde scheint heute so gross, dass sie potenzielle Kläger von einer Klage in der Schweiz abhält.» Der Gegenvorschlag des Nationalrats mache es Klägern etwas leichter.
![Hat den Gegenvorschlag des Nationalrats mitverfasst: Hans-Ueli Vogt (SVP). Foto: Peter Klaunzer (Keystone)](https://cdn.unitycms.io/images/FavTRw_iqXc8_0NbfcRvZF.jpg?op=ocroped&val=1200,800,1000,1000,0,0&sum=wrXXBpSjuQo)
Im Vergleich zur herkömmlichen Geschäftsherrenhaftung will der Nationalrat die Haftung für Konzerne einschränken. Sie soll nur für ausländische Töchter gelten, die die Mutter auch tatsächlich kontrolliert, und nur wenn Verletzungen von Umweltschutzbestimmungen und Menschenrechten Schäden an Leib, Leben oder Eigentum verursacht haben. Die Initiative verlangt deutlich mehr. Die Initianten würden den Gegenvorschlag des Nationalrats trotzdem akzeptieren.
Nicht aber den Gegenvorschlag, den der Ständerat beschlossen hat. «Wir wollen bei der Haftung den Status quo», sagt Beat Rieder, der den Vorschlag eingereicht hat. Und auch das Bundesamt für Justiz hält fest, mit dem Gegenvorschlag des Ständerats bleibe bei der Haftung alles beim Alten.
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