Ferienanbieter am Ende Was der FTI-Konkurs für Schweizer Reisende bedeutet
Kundinnen und Kunden der Schweizer FTI-Tochterfirma können ihre geplanten Reisen kostenlos stornieren. Der Ombudsmann der Branche hat weitere Empfehlungen.
Der deutsche Reisekonzern FTI Group und seine deutschen Tochtergesellschaften sind insolvent. Nun kündigt die Schweizer FTI-Tochter FTI Touristik AG an, «dass alle FTI-Touristik-AG-Reisepakete mit Abreise ab dem 4. Juni 2024 bis einschliesslich 4. Juli 2024 kostenlos» storniert werden können, wie das Fachmedium Abouttravel schreibt.
Für laufende Pauschalreisen und solche, die das jeweilige Reisebüro weiterführen möchte, würde die FTI Touristik AG ihr «Bestes tun, um Ihnen die bestmögliche Unterstützung zu bieten».
Schweizer Tochter nicht in Konkurs
«Die Schweizer FTI Touristik AG ist noch nicht in Konkurs», stellt Walter Kunz, der Schweizer Reise-Ombudsmann, klar. Deshalb gelte: Theoretisch können Schweizer Kundinnen und Kunden, die in der Schweiz eine Pauschalreise von FTI gebucht haben, ihre Reise auch antreten. «Ich habe heute von einem Reisebüro vernommen, dass es Kundinnen und Kunden gibt, die zurzeit mit Edelweiss in die Ferien fliegen – mit einer Pauschalreise von FTI Touristik», sagt Kunz.
«Das Schlimmste, was diesen Reisenden passieren könnte, wäre, dass das Hotel am Ferienort verlangt, dass ich dort beim Check-out für den Aufenthalt zahle» sagt Kunz. «Zu Hause kann ich aber den Anspruch beim Garantiefonds geltend machen, wenn ich meine Pauschalreise bei einem Schweizer Reisebüro gebucht habe, das bei einem Garantiefonds mitmacht.» Dazu gehört der bekannte Garantiefonds der Schweizer Reisebranche.
Was der Ombudsmann empfiehlt
Ombudsmann Kunz empfiehlt allen Betroffenen jedoch, jetzt vom Rücktrittsangebot von FTI Touristik Schweiz Gebrauch zu machen und die geplante Reise zu stornieren.
Anders sieht es für alle aus, die eine Pauschalreise bei der insolventen FTI-Muttergesellschaft in Deutschland gebucht haben. Sie müssen im Fall eines Ausfalls der Reise den Absicherungsschutz durch den Deutschen Reisesicherungsfonds aktivieren. Dieser gilt allerdings wie bei seinem Schweizer Pendant nur für Pauschalreisen. Kunz ergänzt, dass die Kunden Rückerstattungsansprüche für bereits bezahlte Pauschalreisen im jeweiligen Land des Rechnungsstellers geltend machen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie auf einer Website mit einer «.ch»-Endung gebucht wurde.
Eine Pauschalreise ist laut Ombudsmann Kunz dadurch definiert, dass mehr als zwei Leistungen gleichzeitig gebucht wurden. Nicht darunter fallen Buchungen von Einzelleistungen. Bei der insolventen FTI Group können das zum Beispiel Flüge der Marke 5vorFlug in Deutschland oder die Mietfahrzeuge der FTI-Marken Drive FTI und Cars and Camper sein. Wer zum Beispiel im Internet Einzelleistungen gebucht hat, ist ebenfalls nicht abgesichert, so Kunz.
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