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Mietrecht für Tierfreunde
Die Katzentreppe ist nur mit Einwilligung des Vermieters erlaubt

Katzenleitern, Katzentüren oder Katzennetze können zu Auseinandersetzungen mit Vermietern oder Nachbarn führen.
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Möglicherweise haben Quarantäne und die Arbeit im Homeoffice dazu beigetragen, dass viele ihre Liebe zu Katzen entdeckt haben: Gemäss einer repräsentativen Umfrage des Verbands für Heimtiernahrung leben seit vergangenem Jahr rund 90’000 Katzen mehr in Schweizer Haushalten als noch zwei Jahre zuvor.

Bei einer Wohnung kann es allerdings rechtliche Probleme geben, wenn Mieterinnen und Mieter ihrem Stubentiger etwas Auslauf gönnen wollen. Denn der Einbau eines Katzentürchens in Fenstern oder Türen gilt als baulicher Eingriff, wie der Hauseigentümerverband Schweiz erläutert. Das bedeutet: Die Katzentür darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters eingebaut werden.

Der Vermieter kann einen Rückbau verlangen

In der schriftlichen Vereinbarung kann die Hausverwaltung zudem verlangen, dass die Mieterin oder der Mieter beim Auszug wieder den ursprünglichen Zustand herstellen muss.

In den oberen Stockwerken von Mehrfamilienhäusern ist es manchmal mit der Katzentür allein nicht getan: Manche Fassaden zieren spektakuläre Katzenleitern, die den Vierbeinern erlauben, über mehrere Etagen ins Freie zu kommen.

Laut Hauseigentümerverband dürfen grundsätzlich weder die Aussenseite des Balkons noch die Hausfassade verändert werden. Zudem können auch andere Mieter tangiert werden, wenn die Katzentreppe an deren Balkon vorbeiführt.

Gemäss Hauseigentümerverband liegt es im freien Ermessen des Vermieters, ob er die Installation einer Katzentreppe erlaubt oder nicht. Auch in diesem Fall benötigen Katzenfreunde also die Einwilligung des Vermieters. Zudem empfiehlt der Hauseigentümerverband, vorgängig das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen.

Bauten, die für andere gut ersichtlich sind oder eine feste Verbindung zum Boden haben, sind meist bewilligungspflichtig.

Schliesslich ist auch die Baubewilligungspflicht zu berücksichtigen. Als Faustregel gilt, dass Bauten, die für andere gut ersichtlich sind oder eine feste Verbindung zum Boden haben, bewilligungspflichtig sind.

Zudem ist eine allgemeingültige Aussage schwierig, da sich die Regeln je nach Region unterscheiden können. Da es sich bei der Katzenleiter oder Katzentür um Kleinstbauten handelt, geht der Hauseigentümerverband davon aus, dass sie von einer Baubewilligungspflicht ausgenommen sind.

Umstrittenes Katzennetz

Schliesslich gibt es das Katzennetz für den Balkon, für das bei der Stiftung Tier und Recht öfters Anfragen eingehen. Sofern die Katzenhaltung erlaubt ist, dürfen Mieterinnen und Mieter in der Regel auch Katzennetze anbringen, wie Sibel Konyo von der Stiftung für das Tier im Recht erläutert. Nach ihrer Einschätzung sind Einwände des Vermieters nur bei denkmalgeschützten Bauten möglich.

«Sollte das Katzennetz also leicht wieder demontiert werden können und keine Schäden oder Störungen verursachen, wäre dies durchaus auch ohne ausdrückliches Einverständnis des Vermieters erlaubt», sagt Sibel Konyo.