Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wie ChromeSafariFirefox oder Edge um Sicherheitslücken zu vermeiden und eine bestmögliche Performance zu gewährleisten.

Zum Hauptinhalt springen

Geldblog
Das Bankgeheimnis gilt längst nicht immer

Safe-Suchen verboten: Bei einem entsprechenden Offenlegungsantrag müssen die erforderlichen Unterlagen genau benennt werden.
Jetzt abonnieren und von der Vorlesefunktion profitieren.
BotTalk

Meine Frau und ich sind getrennt. Sie behauptet, ich hätte Vermögen versteckt und dieses nicht steuerlich deklariert. Nun verlangt sie zusätzlich zu den bekannten Konten vom Gericht eine Edition von angeblichen Konten bei mehreren Banken, ohne dass sie Kontonummern oder weitere Belege für die Existenz solcher Konten nennen kann. Ist das überhaupt erlaubt? Leserfrage von W.B.

Das Bankkundengeheimnis wurde in den letzten Jahren stark durchlöchert. Mit dem automatischen Informationsaustausch (AIA) wurde dieses für ausländische Bankkunden faktisch aufgehoben. Im Inland hingegen hat es weiter eine hohe Bedeutung und schützt die Privatsphäre der inländischen Bankkunden. Die Bank darf grundsätzlich keine Daten über eine Geschäftsbeziehung herausgeben und nicht einmal die Existenz eines Kontos bestätigen oder negieren, vorausgesetzt, dass das deponierte Geld nicht aus Geldwäscherei oder anderen kriminellen Aktivitäten stammt.

Vom Bankgeheimnis entbunden werden kann eine Bank allerdings auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wie Sie es in Ihrer Frage ansprechen. «Jeder Ehegatte hat einen materiell-rechtlichen Anspruch, dass ihm der Andere gemäss Art. 170 ZGB Auskunft erteilt» sagt Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch, von der Zürcher Kanzlei Peyer Partner Rechtsanwälte. «Dieses Auskunftsrecht ermöglicht es dem Ehegatten ohne bereits viele Angaben zu haben, neue Informationen zu erhalten.»

Wenn Ihre Ehefrau etwas von Ihnen will, muss sie es beweisen.

Sie hingegen könnten sich in Ihrem konkreten Fall von den Banken bestätigen lassen, dass gar nie eine Bankbeziehung bestanden hat. Damit wäre das Thema vom Tisch. Falls Sie dies nicht wollen, aber aussagen, dass es keine solchen Konti gebe, hat das Gericht nur beschränkte Mittel. «Es gibt kein direktes zivilprozessuales Mittel, um die Wahrheit der Bestreitung nachzuprüfen», sagt die Anwältin. «Das Gericht hat dann aber die Möglichkeit diese Aussage zu würdigen. Je nachdem wie detailliert und substantiiert die Ehefrau ihre Schwarzgeld-Vermutung dartun konnte, umso eher wird das Gericht die Bestreitung des Ehemannes, diese Vermutung sei an den Haaren herbeigezogen, anzweifeln.» Im Klartext: Wenn Ihre Ehefrau etwas von Ihnen will, muss sie es beweisen.

Auf das oben erwähnte Auskunftsrecht bezieht sich auch Rechtsanwältin Barbara Sramek von der Badener Kanzlei Voser Rechtsanwälte: «Legt ein Ehegatte seine finanzielle Situation nicht oder nicht vollständig offen, kann der andere das Auskunftsrecht gerichtlich geltend machen.» Allerdings betont sie: «Im entsprechenden Antrag müssen die erforderlichen Informationen und Unterlagen genau benennt werden.» Auch müsse dargelegt werden, weshalb die Informationen zum Beweis geeignet sind und benötigt werden. «Die zu edierenden Belege müssen also spezifiziert werden, denn sogenannte Fishing Expeditions sind rechtsmissbräuchlich.»

Stellt ein Ehegatte Auskunftsbegehren und Anträge auf die Herausgabe von Bankbelegen, kann das Gericht den anderen Ehegatten verpflichten, seiner Auskunftspflicht nachzukommen und die Informationen und Unterlagen offen zu legen. «Kommt der Ehegatte den gerichtlichen Anordnungen nicht nach, kann das Gericht die Banken anweisen, die Informationen zu den Vermögenswerten des die Auskunft verweigernden Ehegatten offen- und die benötigten Belege vorzulegen. Eine entsprechende Anweisung geht dem Bankgeheimnis vor.» Der Entscheid, welche Belege vorgelegt werden müssen und in einem konkreten Fall, ob eine Anweisung an die Bank erfolgt, liege beim Gericht. «Bei einfachen, überschaubaren Verhältnissen ist nicht naheliegend, dass das Gericht umfangreiche Anweisungen erlässt», kommt Barbara Sramek zum Schluss. «Lässt die Situation indes vermuten, dass der auskunftsverweigernde Ehegatte sein Vermögen verschleiert oder auch beiseite geschafft hat, spricht das dafür, dass das Gericht die Auskunftsbegehren gutheisst.»

Bevor Ihr Ehestreit vor Gericht noch mehr eskaliert, empfehle ich Ihnen alternative Wege zur Konfliktlösung zu prüfen wie etwa das unter dem angelsächsischen Begriff «Collaborative Law» bekannte kooperative Anwaltsverfahren. «Einen Streit im Streit lösen? Das geht nicht gut. Doch so verlaufen Gerichtsverfahren», stellt Anwältin Annegret Lautenbach-Koch fest, die zusammen mit Anwaltskollege Ueli Vogel-Etienne das Buch «Von der Mediation zum Kooperativen Verhandeln» verfasst hat, das kürzlich im Schulthess-Verlag erschien. Aufgrund Ihrer langen Prozesserfahrung ist sie überzeugt: «Der Rechtsweg mündet oft in einen Scherbenhaufen, darum ist es besser, kooperative Konfliktlösungen zu suchen, da diese für beide Parteien weniger zeitaufwendig und teuer sind.»