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Leserinnen und Leser fragen
Darf Digitec eine Bestellung wegen eines zu tiefen Preises stornieren?

Digitec wollte die bereits bezahlte Bestellung einer Apple Watch wegen eines zu geringen Betrags rückgängig machen.
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Darf Digitec eine Bestellung rückgängig machen, weil der Preis zu tief ist?

Ich kaufte bei Digitec eine Apple Watch Series 7 zu einem sehr guten Preis. Nach der Bezahlung teilte mir Digitec jedoch mit, dass der Preis aufgrund eines technischen Fehlers «deutlich zu tief ausgefallen» sei. Deshalb werde die Bestellung storniert. Ist das erlaubt?

Im Verkauf gilt zwar grundsätzlich der angeschriebene Preis. Doch bei einem offensichtlichen Fehler kann eine Kundin oder ein Kunde nicht darauf beharren. Ob es sich tatsächlich um eine offensichtlich falsche Preisangabe handelt, muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Bei elektronischen Artikeln können die Preise durchaus kurzfristig stark und im Onlinehandel auch mal vorübergehend zum halben Preis angeboten werden. Die Preisreduktion von knapp 35 Prozent im vorliegenden Beispiel scheint deshalb nicht sehr ungewöhnlich zu sein. Deshalb könnte es sich lohnen, bei Digitec darauf hinzuweisen und um eine nachvollziehbare Begründung zu bitten.

Nachtrag: Auf Nachfrage des Kunden gab ihm Digitec recht, dass es sich um «keinen offensichtlichen Preisfehler» handle. Das Unternehmen hat die Bestellung zum ursprünglichen Preis «reaktiviert». Digitec bedankte sich für die Rückmeldung und bedauerte die «automatische Stornierung» der Bestellung.

Muss eine Erbschaft ans Sozialamt abgegeben werden?

Unser Sohn wurde in jungen Jahren missbraucht und daraufhin alkoholabhängig. Dann kam noch eine schwere Krankheit dazu. Nach Unterstützung durch das Sozialamt kann er jetzt wieder selbstständig leben. Für seine Altersvorsorge hätte er Geld bitter nötig. Müsste er ein Erbe von uns ans Sozialamt abliefern?

Leider ist eine Erbschaft tatsächlich ein Grund für eine Rückerstattung ans Sozialamt. Ihr Sohn muss also damit rechnen, dass seine Wohngemeinde Geld für erbrachte Sozialleistungen zurückverlangt, sobald er das Erbe erhält. 

In der Schweiz ist die Sozialhilfe genau genommen nicht eine Hilfe, sondern eine Schuld, die zurückerstattet werden muss. Viele Länder und die meisten Westschweizer Kantone handhaben das anders, weshalb die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) das Deutschschweizer System als nicht mehr zeitgemäss («archaic features») kritisiert hat. 

Immerhin profitiert Ihr Sohn davon, dass in seinem Wohnkanton Zürich die Gemeinde nicht auch noch auf das Einkommen zurückgreifen darf, solange er nicht ein hohes Gehalt hat. Andere Kantone sind in dieser Hinsicht strenger. Wenn Gemeinden die Rückzahlung rigoros durchsetzen, wird es für die Betroffenen sehr schwierig, je einen Ausweg aus ihren Geldproblemen zu finden.

Tobias Hobi, Rechtsanwalt bei der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht, weist jedoch auf eine «Kann-Formulierung» im Sozialhilfegesetz hin. Demnach kann eine Gemeinde die Sozialleistungen «ganz oder teilweise» zurückfordern. Die Gemeinden müssen deshalb prüfen, in welchem Umfang eine Rückerstattung zumutbar ist. Leider wird laut Hobi meist das Maximum zurückverlangt, was als «willkürlich» angefochten werden könne.

In ihrem Fall würde er «sicher ein Erlassgesuch stellen», wenn die Gemeinde auf einer Rückerstattung beharrt. Dies ist aber erst möglich, wenn Ihr Sohn das Erbe oder die Schenkung erhalten hat und eine Verfügung der Gemeinde vorliegt, mit der sie eine Rückzahlung verlangt. Ob und wie weit die zuständige Gemeinde auf ein Erlassgesuch eingeht, ist allerdings offen: «Es gibt einen grösseren Ermessensspielraum», sagt Tobias Hobi.