Leserinnen und Leser fragenDarf der Zahnarzt 32 Franken für Desinfektion verrechnen?
Antworten auf die Fragen zu einer Zahnarztrechnung und zur Schadenersatzpflicht des Vermieters bei einem feuchten Keller.

Darf der Zahnarzt für Desinfektion so viel verrechnen?
Überrascht habe ich festgestellt, dass mein Zahnarzt für die Desinfektion 32 Franken in Rechnung gestellt hat. Andere Unternehmen oder beispielsweise Wirte können wegen der Pandemie nicht solche Ansätze verrechnen. Darf ein Zahnarzt für Desinfektion so viel in Rechnung stellen?
Ja, das darf er. Zahnärzte dürften für die Desinfektion des Arbeitsplatzes sogar noch höhere Beträge verrechnen. Denn diese und die meisten anderen zahnmedizinischen Leistungen unterstehen nicht den Tarifen gemäss Krankenversicherungsgesetz und werden auch nicht über die Grundversicherung der Krankenkasse finanziert. Zudem können Zahnärzte auch unabhängig von Covid-19 einen Aufwand für Arbeitsplatzdesinfektion verrechnen und haben das auch schon vor der Pandemie getan.
«Fair wäre, wenn der Zahnarzt vor der Behandlung über diese und weitere Kosten informiert», sagt Felix Schneuwly, Krankenversicherungsexperte bei der Vergleichsplattform Comparis. Ohne vorgängige Information könnten Patientinnen und Patienten theoretisch zwar die Kosten anfechten. Doch es besteht kaum Aussicht auf Erfolg. Denn die Verrechnung eines zusätzlichen Aufwands wegen der Pandemie wäre laut Schneuwly durchaus vertretbar: «In einer Arztpraxis ist die Desinfektion wegen der Pandemie aufwendiger und verlangsamt die Produktivität», sagt er.
Feuchter Keller: Muss der Vermieter Schadenersatz zahlen?
Im Kellerabteil zur Mietwohnung meiner Tochter ist es wegen Feuchtigkeit zu einem erheblichen Schaden gekommen: Kleider, Schuhe und Duvet sind voller Schimmel und können nicht mehr verwendet werden. Vermutlich ist während des starken Regens im Sommer Wasser in den Keller durchgesickert, die Hausverwaltung konnte die Ursache bisher aber noch nicht finden. Kann meine Tochter Schadenersatz verlangen?
Ja, Ihre Tochter kann beim Vermieter Schadenersatz geltend machen. Am besten belegt sie den entstandenen Schaden zum Beispiel mit Rechnungen oder einer Expertise.
Wenn der Vermieter einen Schadenersatz bestreitet, müsste er beweisen, dass ihn keine Verantwortung trifft. Gemäss Ihren Schilderungen dürfte das schwierig sein. Somit darf sich Ihre Tochter gute Chancen auf einen angemessenen Schadenersatz ausrechnen.
Das ist aber nicht alles: Zusätzlich kann sie auch eine Mietzinsreduktion verlangen. Die Höhe dieser Reduktion kann kantonal sowie je nach individueller Situation abweichen. Der Mieterverband Schweiz hat auf seiner Internetseite einige Gerichtsentscheide in vergleichbaren Fällen kurz zusammengefasst. Ein Beispiel dafür ist der Fall eines Mieters, der aufgrund eines überschwemmten Kellers 5 Prozent Reduktion auf dem gesamten Mietzins erhalten hat. In einem anderen Fall – bei einem undichten Keller einer neuen 6-Zimmer-Wohnung und diversen Beschädigungen – lag die Reduktion bei 10 Prozent.
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