Kolumne «Ertappt»Beschimpfen mit Erklärungsbedarf
Ein Rentner wird verurteilt, weil er eine Nachbarin als «Tschättere» bezeichnet hat. Die Staatsanwaltschaft muss den Begriff erklären.
Die Jungen zeigen vor, wie man es der Staatsanwaltschaft einfach macht. Wie ein 25-Jähriger aus Horgen, der einen anderen als dummen Menschen und Sohn einer Sexarbeiterin bezeichnet – mittels Sprachnachricht. Eine klare Sache, die Strafverfolgungsbehörden brauchen sich nur die Nachrichten anzuhören und können den Mann wegen fünf Beschimpfungen in sieben Minuten verurteilen. Die Strafe, wie bei Beschimpfungen üblich, ist nicht hoch: 15-mal 30 Franken, während zweier Jahre auf Bewährung ausgesetzt, und eine Busse über 300 Franken. Fall erledigt.
Nicht ganz so einfach macht es den Behörden ein 77-Jähriger aus Wädenswil. Diesen Frühling geriet er mit einer Nachbarin aneinander. Warum ist unklar. Belegt ist hingegen, dass er sie im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses als «Tschättere» bezeichnete. Wie die Staatsanwaltschaft feststellt, wurde sie dadurch «in ihrem Ansehen als ehrbarer Mensch grob herabgesetzt». Wieso, erklärt sie in Klammern: «Tschättere» sei Berndeutsch und bedeute so viel wie Klatschbase, Schnöriweib oder Schlampe. Muss man erst mal wissen. Der Nachbarin war der Begriff offenbar bekannt, entsprechend verurteilt die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 5-mal 130 Franken und einer Busse von 300 Franken.
Wie die Schlampe in die Reihe der doch ähnlichen Bedeutungen gerutscht ist, bleibt offen. Heutzutage bezeichnet das Wort doch eher eine Sexarbeiterin als einen schlampigen Menschen. Eine kurze Google-Suche zeigt, dass Schnöriweib die wahrscheinlichere Bedeutung ist. In einem Berndeutsch-Blog ist gar zu lesen, dass der Ausdruck weniger negativ besetzt ist als «Schnäderiwyb». Vielmehr bedeute er eher, dass die Betreffende über ein gut geschliffenes Mundwerk verfüge.
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