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Lücke im Mietrecht
Beim Tod des Partners droht der Rauswurf aus der Mietwohnung

Paare können sich allenfalls mit einer Vertragsanpassung gegen mietrechtliche Probleme bei einem Todesfall absichern.
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Der Tod einer Partnerin oder eines Partners ist nicht nur schmerzhaft, er kann auch mietrechtlich unangenehme Folgen haben. «Durch den Tod verliert ein Apartment den Charakter einer Familienwohnung und damit auch den entsprechenden Schutz», sagt Fabian Gloor, Jurist beim Mieterverband Schweiz.

Besonders schwierig wird es, wenn der überlebende Partner den Mietvertrag nicht mitunterzeichnet hat. Wer nicht verheiratet war, hat in diesem Fall rechtlich gar keinen Anspruch mehr auf die Wohnung. Stattdessen sind die gesetzlichen Erben – zum Beispiel die Kinder oder eine Erbengemeinschaft – für die Wohnung verantwortlich. Wer in dieser Situation mit der Erbengemeinschaft kein gutes Einvernehmen hat, kann leicht Probleme bekommen.

Zudem ist die Liegenschaftsverwaltung nicht verpflichtet, den Vertrag mit der Person weiterzuführen, die noch in der Wohnung lebt. Die Verwaltung kann eine Übertragung des Mietvertrags ablehnen.

Komplizierte Konstellationen möglich

Selbst wenn beide Partner den Mietvertrag unterzeichnet haben, lassen sich Auseinandersetzungen mit Angehörigen des Verstorbenen nicht ausschliessen. Denn die Person, die noch in der Wohnung lebt, wird zusammen mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Mieterin der Wohnung. «Da kann es komplizierte Konstellationen mit unterschiedlichen Interessen geben, wenn zum Beispiel die Partnerin in der Wohnung nicht die leibliche Mutter der Erben ist», schildert Mietrechtsexperte Fabian Gloor. Dann seien Betroffene in einem Vertrag mit Personen gefangen, zu denen sie manchmal kaum eine Beziehung hätten. Wenn es auch noch um Erbschaften geht, sind verschiedene Fragen und manchmal auch Konflikte zu klären, in denen eine Erbengemeinschaft ihre Mitsprache beim Mietvertrag unter Umständen auch als Druckmittel einsetzen kann.

«Es kann komplizierte Konstellationen mit unterschiedlichen Interessen geben.»

Fabian Gloor, Mieterverband Schweiz

Selbst wenn die Ehefrau oder der Ehemann stirbt, bestehen rechtlich Unsicherheiten. So zum Beispiel, wenn die überlebende Person aus finanziellen Gründen das Erbe ausschlägt oder wenn sie den Mietvertrag nicht mitunterzeichnet hat.

Paaren, die sich gegen solche Probleme absichern wollen, rät Gloor, dies im Mietvertrag festzuhalten. Im Einvernehmen mit der Liegenschaftsverwalterin kann ein Vertrag auch nachträglich dahingehend ergänzt werden, dass bei einem Todesfall die überlebende Person die Wohnung erhält.

Oft stillschweigende Zustimmung

In der Praxis werde eine Übernahme des Vertrags durch die überlebende Person aber von Vermietern wie auch von Erbengemeinschaften oft stillschweigend hingenommen: «Wenn der Vermieter das Recht der betroffenen Person auf die Wohnung nicht bestreitet und die Mietzahlungen akzeptiert, kann man von einem entstandenen Vertrag ausgehen», erläutert Gloor.

Dennoch wird dieses Problem auch politisch zum Thema: Der Genfer SP-Nationalrat Christian Dandrès verlangt mit einer parlamentarischen Initiative eine Anpassung des Obligationenrechts. Darin soll festgeschrieben werden, dass bei einem Todesfall auf Wunsch des überlebenden Partners die Wohnung auf ihn übertragen wird. Der Vorstoss ist noch hängig. Aufgrund der heute unbefriedigenden Rechtslage würde Gloor die Umsetzung dieser Initiative begrüssen.